(1) 1Nach § 14 Nr. 1 und 2 KStG muß die Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. 2Ununterbrochen bedeutet, daß diese Eingliederung vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ohne Unterbrechung bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs bestehen muß. 3Das gilt auch im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahrs.
(2) 1Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ein anderes gewerbliches Unternehmen, bedeutet dies, daß der Organträger das Eigentum an den Anteilen an der Organgesellschaft bis zum letzten Tag, 24 Uhr, des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft behält und das andere Unternehmen dieses Eigentum am ersten Tag, 0 Uhr, des anschließenden Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft erwirbt. 2In diesen Fällen ist deshalb die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft beim Veräußerer der Anteile bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft und beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an erfüllt. 3Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, und stellt die Organgesellschaft mit Zustimmung des Finanzamtes ihr Wirtschaftsjahr auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung um, so ist die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft beim Veräußerer der Anteile bis zum Ende des entstandenen Rumpfwirtschaftsjahres der Organgesellschaft und beim Erwerber der Anteile vom Beginn des anschließenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an gegeben.
(3) 1Wird im Zusammenhang mit der Begründung oder Beendigung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne des § 14 KStG das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt, ist dafür die nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG erforderliche Zustimmung zu erteilen. 2Bei der Begründung eines Organschaftsverhältnisses gilt das auch, wenn das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft im selben Veranlagungszeitraum ein zweites Mal umgestellt wird, um den Abschlußstichtag der Organgesellschaft dem im Organkreis üblichen Abschlußstichtag anzupassen. 3Weicht dabei das neue Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist für die zweite Umstellung ebenfalls die Zustimmung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG zu erteilen.