(1) 1Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an Nichtmitglieder sind Betriebsausgaben. 2Genossenschaftliche Rückvergütungen an Mitglieder sind nur unter den Voraussetzungen des § 22 KStG als Betriebsausgaben abziehbar. 3Von dem Vorliegen einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist von der Eintragung bis zur Löschung im Genossenschaftsregister auszugehen. 4Wegen des Begriffs der Mitgliedergeschäfte vgl. Abschnitt 16 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a.

 

(2) 1Preisnachlässe (Rabatte, Boni) gehören nicht zu den genossenschaftlichen Rückvergütungen. 2Sie sind abziehbare Betriebsausgaben. 3Der Unterschied zwischen dem Preisnachlaß und der genossenschaftlichen Rückvergütung besteht darin, daß der Preisnachlaß bereits vor oder bei Abschluß des Rechtsgeschäfts vereinbart wird, während die genossenschaftliche Rückvergütung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs beschlossen wird. 4Zur Abgrenzung von Milchgeldnachzahlungen und Rückvergütungen bei einer Molkereigenossenschaft wird auf das BFH-Urteil vom 18.12.1963 (BStBl 1964 III S. 211) hingewiesen.

 

(3) 1Voraussetzung für die Abziehbarkeit von genossenschaftlichen Rückvergütungen ist, daß sie bezahlt sind (§ 22 Abs. 2 KStG). 2Für die Annahme einer genossenschaftlichen Rückvergütung ist wesentlich, daß der geschuldete Betrag bei der Genossenschaft abfließt und in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. 3Vgl. BFH-Urteil vom 1.2.1966 (BStBl III S. 321). 4Diese Voraussetzung ist bei Gutschriften als erfüllt anzusehen, wenn das Mitglied über den gutgeschriebenen Betrag jederzeit nach eigenem Ermessen verfügen kann, bei Gutschriften auf nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile nur dann, wenn das Mitglied dadurch von einer sonst bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf seine Geschäftsanteile befreit wird. 5Vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1976 (BStBl 1977 II S. 46). 6Eine Verpflichtung zur Einzahlung auf die Geschäftsanteile wird durch eine Regelung in der Satzung auch dann begründet, wenn die Bestimmung über Zeitpunkt und Betrag der Leistungen der Generalversammlung übertragen ist. 7Belassen die Mitglieder die zur Ausschüttung gelangenden genossenschaftlichen Rückvergütungen der Genossenschaft als Darlehen, so können die Rückvergütungen als bezahlt im Sinne von § 22 KStG angesehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 8Es muß für jede für ein Wirtschaftsjahr ausgeschüttete genossenschaftliche Rückvergütung ein besonderer Darlehensvertrag abgeschlossen werden. 9Der Darlehensvertrag muß über eine bestimmte Summe lauten. 10Es genügt nicht, wenn lediglich auf die Rückvergütungen des betreffenden Jahres Bezug genommen wird. 11Jeder einzelne Genosse muß frei entscheiden können, ob er den Darlehensvertrag abschließen will oder nicht. 12Auf das BFH-Urteil vom 28.2.1968 (BStBl II S. 458) wird hingewiesen.

 

(4) 1Die genossenschaftlichen Rückvergütungen sind bei der Ermittlung des Gewinns des Wirtschaftsjahrs, für das sie gewährt werden, auch dann abzuziehen bzw. in der Jahresschlußbilanz durch eine Rückstellung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8.11.1960, BStBl III S. 523), wenn sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs - spätestens bei Genehmigung der Bilanz durch die Generalversammlung - dem Grunde nach beschlossen werden. 2Sie müssen aber, ohne daß es dabei auf den Zeitpunkt der Aufstellung oder Errichtung der Steuerbilanz ankommt, spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs gezahlt oder gutgeschrieben worden sein. 3In besonders begründeten Einzelfällen kann das Finanzamt diese Frist nach Anhörung des Prüfungsverbands verlängern. 4Werden die genossenschaftlichen Rückvergütungen nicht innerhalb dieser Frist gezahlt oder gutgeschrieben, können sie auch im Wirtschaftsjahr der Zahlung nicht abgezogen werden. 5Die Gewährung von genossenschaftlichen Rückvergütungen darf nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, z. B. davon, daß das Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft stets pünktlich erfüllt und keinen Kredit in Anspruch nimmt. 6Die Aufrechnung von genossenschaftlichen Rückvergütungen mit Schulden der Genossen an die Genossenschaft wird dadurch nicht berührt.

 

(5) 1Genossenschaftliche Rückvergütungen sind nach § 22 KStG nur dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn sie - von der für Geschäftssparten zugelassenen Ausnahme abgesehen - nach der Höhe des Umsatzes (Warenbezugs) bemessen und allen Mitgliedern in gleichen Hundertsätzen des Umsatzes gewährt werden. 2Eine Abstufung nach der Art der umgesetzten Waren (Warengruppen) oder nach der Höhe des Umsatzes mit den einzelnen Mitgliedern (Umsatzgruppen) ist nicht zulässig. 3Das gilt nicht für die Umsätze der Konsumgenossenschaften in Tabakwaren, weil nach dem Tabaksteuergesetz auf die Tabakwaren im Einzelhandel weder Rabatte noch genossenschaftliche Rückvergütungen gewährt werden dürfen. 4Die in der Regelung des Satzes 2 zum Ausdruck kommende Auffassung steht auch einer Bemessung der genossenschaftlichen Rückvergütung nach zeitlichen G...

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