(1) 1§ 24 KStG findet Anwendung bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die die Vorschriften der §§ 27 bis 43 KStG nicht gelten, es sei denn, daß sie den Freibetrag nach § 25 KStG beanspruchen können. 2Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer teilweisen Steuerpflicht.
Beispiele:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieb gewerblicher Art, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Stiftungen.
- Gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, außer wenn sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines wirtschaftlichen Vereins hat, der Mitgliedschaftsrechte gewährt, die einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen.
- Steuerbefreite Pensions- oder Unterstützungskasse, die die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung hat und wegen Überdotierung teilweise zu besteuern ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 6 KStG). Obwohl es sich zumindest bei einer Pensionskasse um einen wirtschaftlichen Verein handelt, fällt sie nicht unter § 43 KStG, weil sie keine mitgliedschaftlichen Rechte gewährt, die einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen.
3Wegen der Anwendung der Freibetragsregelung des § 24 KStG auf das Einkommen eines Berufsverbands und der Nichtanwendung auf die Bemessungsgrundlage für die besondere Körperschaftsteuer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG; vgl. 8 Abs. 7.
(2) 1§ 24 KStG ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die die Vorschriften der §§ 27 bis 43 KStG gelten (Abschnitt 96), nicht anzuwenden. 2Vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1985 (BStBl II S. 634). 3Das gilt auch, wenn die Körperschaften auf Dauer keine Ausschüttungen vornehmen oder nur teilweise steuerpflichtig sind. 4Vgl. BFH-Urteil vom 24.1.1990 (BStBl II S. 470).
Beispiele:
- Gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, wenn sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat.
- Steuerbefreite Pensions- oder Unterstützungskasse, die die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft hat und wegen Überdotierung teilweise zu besteuern ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 6 KStG).
- Vermietungsgenossenschaften oder Siedlungsunternehmen mit teilweiser Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 KStG). Das gilt auch, wenn diese Unternehmen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden, da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, der seinen Mitgliedern beteiligungsähnliche Rechte gewährt.
(3) 1Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Absatzes 1, deren Einkommen den Freibetrag von 7500 DM nicht übersteigt, sind nicht zu veranlagen (NV-Fall) und haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung. 2Das gilt auch für die Fälle des Abschnitts 104 Abs. 1.