(1) Die Zugänge zu den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals sind nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG aus dem Einkommen der Körperschaft abzuleiten.
(2) Um die Zugänge zu den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen zu ermitteln, ist das Einkommen zunächst
1. |
in den ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Einkommensteil und |
2. |
in die mit ermäßigter Körperschaftsteuer belasteten Einkommensteile |
aufzuteilen.
(3) 1Bei der Aufteilung des zu versteuernden Einkommens für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist Abschnitt 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 2Ergänzend dazu gilt folgendes:
1. |
Zuordnung von Verlusten, die in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum mit positiven Einkommensteilen auszugleichen sind (Verlustausgleich) 1Enthält das zu versteuernde Einkommen in- oder ausländische Einkommensteile, die dem Steuersatz von 45 v. H. unterliegen und für die sich die Körperschaftsteuer nicht nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG ermäßigt, sind die Verluste vorrangig bei der Ermittlung dieser Einkommensteile zu berücksichtigen; bei Vorhandensein mehrerer solcher Einkommensteile sind sie jeweils anteilig zu berücksichtigen. 2Verbleibt danach noch ein auszugleichender Verlust, ist dieser von den steuerpflichtigen ausländischen Einkünften abzuziehen, die einer auf die deutsche Steuer anzurechnenden ausländischen Steuer vom Einkommen unterlegen haben. 3Stammen diese Einkünfte aus mehreren Staaten, ist der noch zu berücksichtigende Verlustausgleich jeweils anteilig von ihnen abzuziehen. |
2. |
Zuordnung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG, nach § 2a Abs. 3 Satz 2 EStG und nach § 57 Abs. 4 EStG, des Spendenabzugs nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und eines Freibetrags nach § 25 KStG Unterliegt das zu versteuernde Einkommen einem einheitlichen Steuersatz, setzt es sich aber aus in- und ausländischen Einkommensteilen zusammen, sind die genannten Abzugsbeträge für Zwecke der Eigenkapitalgliederung jeweils anteilig zur Ermittlung der in- und ausländischen Einkommensteile, einschließlich der ausländischen Einkünfte mit Anrechnung ausländischer Steuer nach § 26 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG, zu berücksichtigen. |
Beispiel:
Sachverhalt | DM | DM |
Steuerbilanzgewinn | 156 000 | |
Der Steuerbilanzgewinn ist verringert durch: | ||
Vermögensteuer | 26 000 | |
Körperschaftsteuer | 58 000 | |
Ausländische Steuern vom Einkommen | 50 000 | |
134 000 | 134 000 | |
Im Steuerbilanzgewinn sind enthalten: | ||
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte aus Staat A (nach Abzug einer anrechenbaren ausländischen Steuer von 45 000 DM) | 155 000 | |
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte aus Staat B (nach Abzug einer anrechenbaren ausländischen Steuer von 5 000 DM) | 45 000 | |
Ausländischer Betriebsstättenverlust aus einem DBA-Staat (Antrag auf Verlustberücksichtigung nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG ist gestellt) | – 225 000 | |
Noch nicht verbrauchter Verlustabzug nach § 10d EStG aus dem Vorjahr | 50 000 | |
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens | ||
Bilanzgewinn | 156 000 | |
Nichtabziehbare Ausgaben (einschließlich ausländischer Steuern vom Einkommen) | + 134 000 | |
Ausländischer DBA-Verlust | + 225 000 | |
515 000 | ||
Abzug nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG | – 225 000 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 290 000 | |
Verlustabzug aus dem Vorjahr | – 50 000 | |
Zu versteuerndes Einkommen | 240 000 | |
Festzusetzende Körperschaftsteuer | ||
Körperschaftsteuer 45 v. H. von 240 000 DM | 108 000 | |
Anzurechnende ausländische Steuern | – 50 000 | |
Festzusetzende Körperschaftsteuer | 58 000 |
Aufteilung des zu versteuernden Einkommens
DM | Inländische Einkommensteile | Ausländische Einkünfte aus Staat A | Ausländische Einkünfte aus Staat B | |
DM | DM | DM | ||
Zu versteuerndes Einkommen | 240 000 | |||
Verlustabzug | + 50 000 | |||
Abzug gemäß § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG | + 225 000 | |||
515 000 | 265 000 | 200 000 | 50 000 | |
Zuordnung des Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 3 EStG | - 225 000 | - | - | |
40 000 | 200 000 | 50 000 | ||
Zuordnung des Verlustabzugs nach § 10d EStG (im Verhältnis 40 000 : 200 000 : 50 000) | - 6 896 | - 34 483 | - 8 621 | |
Ausgangsbeträge für die Gliederungsrechnung (Einkommensteile) | 33 104 | 165 517 | 41 379 | |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
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