(1) 1Die Aufteilung eines ermäßigt belasteten Eigenkapitalteils nach § 32 Abs. 2 KStG setzt voraus, daß der Vomhundertsatz der Tarifbelastung dieses Eigenkapitalteils bekannt ist. 2Daher ist zunächst der Vomhundertsatz zu berechnen. 3Seine Bezugsgröße ist die Summe aus dem aufzuteilenden Eigenkapitalteil und dessen Tarifbelastung. 4Ausländische Steuer, die der deutschen Körperschaftsteuer entspricht und die nach § 26 KStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, ist zur Berechnung der Tarifbelastung von den ausländischen Einkünften abzuziehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 KStG, vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 2). 5Das gilt ebenso für die französische Steuergutschrift (avoir fiscal) bei Anrechnung (vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 6).
Beispiel:
Sachverhalt
Das zu versteuernde Einkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft besteht ausschließlich aus ausländischen Einkünften in Höhe von 600 000 DM. Es wird unterstellt, daß die hierauf entfallende ausländische Steuer in Höhe von 195 000 DM in voller Höhe auf die inländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist.
Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer
|
DM |
Auf die ausländischen Einkünfte entfallende |
|
inländische Körperschaftsteuer (45 v. H.) |
270 000 |
Anzurechnende ausländische Steuer (§ 26 KStG) |
– 195 000 |
Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer (Tarifbelastung im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG) |
75 000 |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tarifbelastung
Summe der ausländischen Einkünfte |
600 000 |
Anrechenbare ausländische Steuer |
– 195 000 |
Bemessungsgrundlage |
405 000 |
Berechnung der Tarifbelastung
Die Tarifbelastung des Eigenkapitals (600 000 DM - 195 000 DM - 75 000 DM = 330 000 DM)
beläuft sich auf |
75 000 x 100 |
= 18,5 v. H. |
405 000 |
der unter Nr. 3 errechneten Bemessungsgrundlage. Dies entspricht 18,5 v. H. der Summe aus Eigenkapital und Tarifbelastung (405 000 DM).
6Zur Berechnung des Vomhundertsatzes der Tarifbelastung in Fällen, in denen die ausländischen Einkünfte durch einen Verlustausgleich oder einen Verlustabzug verringert worden sind, vgl. Abschnitt 88 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Verteilt sich die Belastung mit Körperschaftsteuer gleichmäßig auf den im Einkommen enthaltenen Zuwachs an Eigenkapital und auf nichtabziehbare Ausgaben, z. B. Vermögensteuer, kann der Vomhundertsatz der Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitals aus dem zu versteuernden Einkommen berechnet werden.
Beispiel:
Es wird unterstellt, daß das zu versteuernde Einkommen in dem in Absatz 1 angeführten Beispiel nichtabziehbare ausländische Vermögensteuer enthält. Seine Tarifbelastung beträgt unverändert 18,5 v. H.
(3) Werden mehrere Einkommensteile in unterschiedlicher Höhe ermäßigt besteuert, ist die Tarifbelastung für jeden auf diese Weise entstandenen ermäßigt belasteten Eigenkapitalteil gesondert zu berechnen.
Beispiel:
Eine Kapitalgesellschaft hat Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten erzielt, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht und in denen eine unterschiedlich hohe anrechenbare Steuer erhoben wird. Die Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 26 KStG führt dazu, daß mehrere unterschiedlich belastete Eigenkapitalteile entstehen.
(4) Wegen der Ermittlung der Tarifbelastung bei ausländischen Einkünften, die mit 25 v. H. oder mit 22,5 v. H. der Körperschaftsteuer unterliegen, vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 4.