(1) 1Aufteilung nach § 32 KStG ist jeweils so vorzunehmen, daß die gesamte Tarifbelastung der durch die Aufteilung entstehenden Teilbeträge sich mit der Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitalteils deckt. 2Hinsichtlich der Aufteilungsmethode ist zwischen der Aufteilung eines Eigenkapitalteils, dessen Tarifbelastung weniger als 30 v. H. beträgt, und der Aufteilung eines Eigenkapitalteils, dessen Tarifbelastung über 30 v. H. liegt, zu unterscheiden. 3Ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung genau 30 v. H. beträgt, ist nicht aufzuteilen. 4Ausländische Steuer, die nach § 26 KStG in Verbindung mi t§ 34c Abs. 1 EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen ist, ist stets vor der Aufteilung von den ausländischen Einkünften abzuziehen (vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 2). 5Das gilt ebenso für die französische Steuergutschrift (avoir fiscal) bei Anrechnung (vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 6). 6Wegen der Verringerung der ausländischen Einkünfte durch einen Verlustausgleich oder Verlustabzug vgl. Abschnitt 88 Abs. 2 Nr. 2.
(2) 1Bei einer Tarifbelastung von weniger als 30 v. H. ist der ermäßigt belastete Eigenkapitalteil nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG in einen Teilbetrag, der mit 30 v. H. belastet ist, und in den nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG aufzuteilen. 2Die Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitalteils ist mit der Ausschüttungsbelastung des gesuchten, mit 30 v. H. belasteten Betrags identisch. 3Bei einer Belastung von 30 v. H. beträgt die Körperschaftsteuer, bezogen auf das Eigenkapital,
4Umgekehrt beträgt das mit Körperschaftsteuer belastete Eigenkapital, bezogen auf die Körperschaftsteuer,
Beispiel:
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DM |
Ermäßigt besteuerter Einkommensteil |
150 000 |
Tarifbelastung des aufzuteilenden Betrags |
– 30 000 |
Aufzuteilender ermäßigt belasteter Eigenkapitalteil |
120 000 |
Die Tarifbelastung des aufzuteilenden Eigenkapitals beträgt
30 000 x 100 |
= 20 v. H. |
150 000 |
Der gesuchte, mit 30 v. H. belastete Teil des aufzuteilenden Betrags (EK 30) beläuft sich auf
7 |
x 30 000 DM = 70 000 DM. |
3 |
Hiernach ist wie folgt aufzuteilen:
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DM |
Aufzuteilender Betrag |
120 000 |
Mit 30 v. H. belasteter Teilbetrag (EK 30) |
– 70 000 |
Nicht belasteter Teilbetrag (EK 01) |
50 000 |
(3) 1Übersteigt die Tarifbelastung 30 v. H., beträgt der Zugang zu dem Teilbetrag EK 30 77/30 30 der gezahlten anzurechnenden ausländischen Steuer vom Einkommen, soweit diese nach Abschnitt 88 Abs. 2 Nr. 2 nicht vom Teilbetrag EK 02 abzuziehen ist. 2Der darüber hinausgehende Betrag des aufzuteilenden Eigenkapitalzugangs erhöht den Teilbetrag EK 45.
Beispiel:
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DM |
DM |
Ausländischer Einkommensteil (einschließlich 20 000 DM anrechenbarer ausländischer Steuern) |
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200 000 |
Körperschaftsteuer 45 v. H. von 200 000 DM |
90 000 |
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./. anzurechnende ausländische Steuer |
– 30 000 |
– 30 000 |
|
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170 000 |
Tarifbelastung |
60 000 |
– 60 000 |
Tarifbelastung in v. H. |
60 000 DM x 100 |
= 35,3 v. H. |
170 000 DM |
Aufzuteilender Eigenkapitalteil |
110 000 |
Zugang EK 30 = 77/30 x ausländische Steuer (30 000 DM) |
77 000 |
Zugang EK 45 = Aufzuteilender Eigenkapitalteil abzüglich Zugang EK 30 |
33 000 |
3Bei einer nach einem DBA mit Entwicklungsländern fiktiv anzurechnenden ausländischen Steuer ergibt sich ein Zugang zum EK 30 auch in Höhe von 14/3 3 der fiktiv anzurechnenden ausländischen Steuer. 4Ebenso erhöht sich der Teilbetrag EK 30 in den Fällen des Abschnitts 88 Abs. 2 Nr. 2 um 14/3 3 der vom Teilbetrag EK 02 abzuziehenden anzurechnenden ausländischen Steuer. 5Wegen der vereinfachten Eigenkapitalaufteilung bei ausländischen Einkünften, für die die deutsche Körperschaftsteuer pauschal auf 25 v. H. festgesetzt wurde oder 22,5 v. H. beträgt, vgl. Abschnitt 88 Abs. 1 Nr. 4.
(4) 1Bei mehreren aufzuteilenden Eigenkapitalteilen ist grundsätzlich jeder einzeln aufzuteilen. 2Bei ausländischen Einkünften, die der deutschen Steuer unterliegen und bei denen die ausländische Steuer nach § 26 KStG in Verbindung mit § 34c EStG oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen ist, kann die Aufteilung dadurch vereinfacht werden, daß mehrere aufzuteilende Eigenkapitalteile und ihre Tarifbelastung für die Aufteilung zusammengefaßt werden. 3Eigenkapitalteile mit einer Tarifbelastung von mehr als 30 v. H. dürfen aber nicht mit Eigenkapitalteilen zusammengefaßt werden, deren Tarifbelastung geringer ist.