(1) 1Nach § 33 Abs. 1 KStG sind Verluste, die sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben haben, in der Gliederung zum Schluß des Verlustjahrs bei dem nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzuziehen. 2Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn durch den Abzug ein negativer Teilbetrag entsteht.
(2) 1Da sich durch einen Verlustrücktrag nach § 10d EStG das Einkommen des Abzugsjahrs mindert, ändert sich auch die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des betreffenden Wirtschaftsjahrs. 2Die Zugänge zu den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen sind entsprechend den Auswirkungen des Verlustrücktrags auf die Einkommensteile neu zu berechnen. 3Der nichtbelastete Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG ist im Abzugsjahr nach § 33 Abs. 2 KStG zu erhöhen.
(3) 1Durch den Verlustrücktrag verringert sich die Körperschaftsteuer für das Abzugsjahr. 2Entsprechend der Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz erhöht aber die zu erstattende Körperschaftsteuer das verwendbare Eigenkapital erst in der Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem der Verlust entstanden ist. 3In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Abzugsjahr endet, ist die Körperschaftsteuer in der Höhe abzusetzen, wie sie sich ohne den Verlustrücktrag ergibt. 4Die nach dem Verlustrücktrag verbleibende Tarifbelastung verringert hierbei die Zugänge zu dem belasteten Eigenkapital. 5Die auf Grund des Verlustrücktrags zu erstattende Körperschaftsteuer ist von dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG abzusetzen. 6Durch den Verlustrücktrag ändert sich somit die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals nicht. 7Im Verlustjahr erhöht die zu erstattende Körperschaftsteuer den Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG.
(4) Die Auswirkungen eines Verlustes auf die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zeigt das folgende Beispiel:
Sachverhalt
DM Einkommen des Jahres 01 100 000 Für das Jahr 01 erfolgt keine Gewinnausschüttung. Einkommen des Jahres 02 40 000 Im Jahr 03 beschlossene und durchgeführte Gewinnausschüttung für das Jahr 02 14 000 Steuerlicher Verlust im Jahr 03 – 148 000 Vermögensteuer in den Jahren 02 und 03 je 1 000 Die Körperschaft beantragt nach § 10d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG, 100 000 DM des Verlusts, der im Jahr 03 entstanden ist, auf das Einkommen des Jahres 01 und 18 182 DM auf das Einkommen des Jahres 02 zurückzutragen.
Verlustrücktrag und -vortrag
DM Steuerlicher Verlust 03 – 148 000 Davon Rücktrag nach 01 + 100 000 Davon Rücktrag nach 02 + 18 182 Zum Schluß des Jahres 03 verbleibender vortragsfähiger Verlust – 29 818 Verringerung der Körperschaftsteuer aufgrund des Verlustrücktrags
Die Körperschaftsteuer des Jahres 01 verringert sich um 45 v. H. von 100 000 DM 45 000 und die des Jahres 02 um 45 v. H. von 18 182 DM 8 182 Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vor Verlustrücktrag
EK 45 EK 02 DM DM DM a) Einkommen des Jahres 01 100 000 Körperschaftsteuer 45 v. H. – 45 000 55 000 55 000 0 b) Bestand 31.12.01 55 000 c) Einkommen des Jahres 02 40 000 Körperschaftsteuer 45 v. H. – 18 000 + 22 000 22 000 d) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben des Jahres 02 – 1 000 e) Bestand 31.12.02 76 000 0 Nachrichtlich: Gewinnausschüttung im Jahr 03 für das Jahr 02 14 000 Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 14 000 DM) - 11 000 - 11 000 Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 14 000 DM) 3 000 - Geänderte Gliederung des verwendbaren Eigenkapitalsnach Verlustrücktrag
EK 45 EK 02 DM DM DM a) Einkommen des Jahres 01 100 000 Durch den Verlustrücktrag steuerfrei gestelltes Einkommen - 100 000 + 100 000 Zu versteuern 0 – b) Wegen des Verlustrücktrags vom EK 02 abzuziehende Körperschaftsteuer (vgl. Abs. 3 Satz 5): 45 v. H. von 100 000 DM; - 45 000 c) Bestand 31.12.01 0 55 000 d) Einkommen des Jahres 02 40 000 Durch den Verlustrücktrag steuerfrei gestelltes Einkommen - 18 182 + 18 182 Zu versteuern 21 818 Körperschaftsteuer 45 v. H. - 9 818 12 000 + 12 000 e) Wegen des Verlustrücktrags vom EK 02 abzuziehende Körperschaftsteuer (vgl. Abs. 3 Satz 5): Körperschaftsteuer vor Verlustrücktrag 18 000 Körperschaftsteuer nach Verlustrücktrag - 9 818 Erstattungsanspruch 8 182 – 8 182 f) Sonstige nichtabziehbare Ausgaben des Jahres 02 – 1 000 g) Bestand 31.12.02 11 000 65 000 Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.03 unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungfür das Jahr 02 und des im Jahr 03 entstandenen Verlustes
EK 45 EK 02 DM DM DM a) Bestand 31.12.02 11 000 65 000 b) Abgang durch Gewinnausschüttung für das Jahr 02: Gewinnausschüttung 14 000 Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 14 000 DM) - 11 000 - 11 000 Körperschaftsteuer-Minderung (15/70 = 3/14 von 14 000 DM) 3 000 – c) Steuerlicher Verlust des Jahres ...
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