(1) 1Bei einem Erlaß von Körperschaftsteuer sind der Abzug und die Hinzurechnung nach § 34 KStG in der Gliederung zum Schluß des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Körperschaftsteuer erlassen worden ist. 2Der nach § 34 KStG umzugliedernde Betrag (X), dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, ist nach der Formel
X = |
100 – Vomhundertsatz der Tarifbelastung x Erlaßbetrag |
|
Vomhundertsatz der Tarifbelastung |
zu errechnen.
Beispiel:
Ungemildert belasteter Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals(EK 45) |
130 000 DM |
Erlaß von Körperschaftsteuer |
90 000 DM |
Bei einem Körperschaftsteuersatz von 45 v. H. beträgt der nach § 34 Satz 1 KStG
umzugliedernde Betrag X = |
100 - 45 |
x 90 000 DM = 110 000 DM. |
45 |
In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ergeben sich auf Grund des Erlasses folgende Änderungen:
|
|
EK 45 |
EK 02 |
|
|
DM |
DM |
a) |
Bestand vor Erlaß |
130 000 |
|
b) |
Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer |
|
+ 90 000 |
c) |
Umgliederung des Betrags, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt (X) |
- 110 000 |
+ 110 000 |
d) |
Bestand nach Erlaß |
20 000 |
200 000 |
Insgesamt erhöht sich das verwendbare Eigenkapital um den Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer von 90 000 DM.
(2) Weist die Gliederung unterschiedlich belastete Teilbeträge aus, gilt für den Abzug des Betrags, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, die umgekehrte Reihenfolge, in der die Teilbeträge nach § 28 Abs. 3 KStG als für eine Ausschüttung verwendet gelten.
Beispiel:
Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals weist zum Schluß des Wirtschaftsjahrs die folgenden mit Körperschaftsteuer belasteten Eigenkapitalteile aus:
Ungemildert belasteter Teilbetrag (EK 45) |
100 000 DM |
Mit 30 v. H. belasteter Teilbetrag (EK 30) |
120 000 DM |
Erlaß von Körperschaftsteuer |
70 000 DM |
Der in § 34 KStG vorgeschriebene Abzug ist nach der in Absatz 1 bezeichneten Formel zunächst von dem EK 30 vorzunehmen. Der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt (X), beträgt:
X = |
100 - 30 |
x 70 000 DM = 163 333 DM. |
30 |
Da das EK 30 nur 120 000 DM beträgt, reicht es lediglich zum Abzug eines Betrags aus, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit einem Erlaßbetrag in Höhe von
30 |
= |
3 |
x 120 000 DM = 51 429 DM deckt. |
70 |
7 |
Der Betrag, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem restlichen Erlaßbetrag in Höhe von 70 000 DM - 51 429 DM = 18 571 DM deckt, ist vom EK 45 abzuziehen.
Umzugliedernder Betrag: x = |
100 – 45 |
x 18 571 = 22 698 DM. |
45 |
Auf Grund des Erlasses ändern sich hiernach die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wie folgt:
|
EK 45 |
EK 30 |
EK 02 |
|
DM |
DM |
DM |
a) |
Bestand vor Erlaß |
100 000 |
120 000 |
|
b) |
Betrag der erlassenen Körperschaftsteuer |
|
|
+ 70 000 |
c) |
Umgliederung des Betrags, dessen Belastung mit Körperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt (X) |
- 22 698 |
- 120 000 |
+ 142 698 |
d) |
Bestand nach Erlaß |
77 302 |
0 |
212 698 |
(3) 1Die Umgliederung unterbleibt, soweit durch sie ein negativer Teilbetrag im belasteten Eigenkapital entstehen könnte. 2Der Erlaßbetrag ist auch in diesem Fall dem nichtbelasteten Teilbetrag in voller Höhe hinzuzurechnen.
(4) 1Wird Körperschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO niedriger festgesetzt, sind der Abzug und die Hinzurechnung nach § 34 KStG in der Gliederung zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den die Steuer niedriger festgesetzt wird. 2Im übrigen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.