(1) 1Dem Schluß des Wirtschaftsjahrs als Gliederungsstichtag (§ 30 Abs. 1 KStG) entspricht während der Abwicklung einer in § 11 Abs. 1 KStG genannten Körperschaft der Schluß des Besteuerungszeitraums, der sich über mehrere Kalenderjahre erstrecken kann, jedoch drei Jahre nicht übersteigen soll. 2Stichtage, zu denen zwischenzeitlich Liquidationsbilanzen erstellt werden, sind insoweit für die Gliederungsrechnung ohne Bedeutung.
(2) 1Für Zahlungen, die die Körperschaft auf den Liquidationsüberschuß leistet, regelt das Gesetz nicht, ob hierfür vorrangig verwendbares oder übriges Eigenkapital (Nennkapital) als verwendet gilt. 2Daher kann die Körperschaft wählen, ob die geleistete Zahlung vorrangig mit dem verwendbaren oder mit dem übrigen Eigenkapital zu verrechnen ist. 3Bei der Prüfung, in welcher Höhe übriges Eigenkapital zur Verfügung steht, ist § 41 Abs. 4 KStG zu beachten. 4Das Wahlrecht, die geleistete Zahlung mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, gilt als ausgeübt, wenn die Körperschaft dem Empfänger eine Steuerbescheinigung (§§ 44 KStG, 45a EStG) erteilt hat.
(3) 1Leistet eine Kapitalgesellschaft Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuß, für die verwendbares Eigenkapital mit Ausnahme des Teilbetrags nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, handelt es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1 KStG. 2Bei diesen Leistungen ist § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden. 3Hiernach ist die Abschlagszahlung mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluß des Besteuerungszeitraums ergibt, in dem die Abschlagszahlung erfolgt. 4Umfaßt der Liquidationszeitraum nur einen Besteuerungszeitraum, ist das verwendbare Eigenkapital zum Ende des Liquidationszeitraums (letzter Gliederungsstichtag) maßgebend.
(4) 1Gegenstand der letzten gesonderten Feststellung im Sinne des § 47 KStG ist im Falle der Liquidation das zur Verteilung kommende Vermögen (§ 11 Abs. 3 KStG). 2Dieses Vermögen gilt als für die Schlußverteilung verwendet.
(5) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach ihrer Auflösung an die Anteilseigner verteilt, gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 KStG das Nennkapital als gemindert, soweit die Summe der nichtbelasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals negativ ist.
Beispiel:
Sachverhalt
Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums:
|
DM |
Ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 45) |
120 000 |
Nichtbelasteter Teilbetrag aus steuerfreien inländischen Vermögensmehrungen (EK 02) |
30 000 |
Altkapital (EK 03) |
– 170 000 |
Nennkapital |
120 000 |
Ausgekehrter Liquidationsüberschuß |
127 273 |
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
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EK 45 |
Verwendbares Eigenkapital EK 02 |
EK 03 |
Nennkapital |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums |
|
120 000 |
30 000 |
- 170 000 |
120 000 |
Umgliederung nach § 41 Abs. 4 KStG |
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a) |
nach Absatz 4 Satz 1 |
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- 30 000 |
+ 30 000 |
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+ 120 000 |
- 120 000 |
b) |
nach Absatz 4 Satz 2 |
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- 20 000 |
|
+ 20 000 |
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Zwischensumme |
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100 000 |
0 |
0 |
0 |
Auskehrung des Liquidationserlöses |
127 273 |
|
|
|
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Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 127 273 DM) |
- 100 000 |
- 100 000 |
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Körperschaftsteuer-Minderung (15/55 = 3/11 von 100 000 DM) |
27 273 |
– |
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Bestände nach der Auskehrung (werden nicht mehr gesondert festgestellt) |
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0 |
0 |
0 |
0 |
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|
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(6) 1Weist der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag zum Schluß des Abwicklungszeitraums wegen übersteigender nichtabziehbarer Ausgaben in vorangegangenen Jahren (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 KStG) einen Negativbetrag aus und ist ein positiver nichtbelasteter Teilbetrag vorhanden, erfolgt keine Umgliederung nach § 41 Abs. 4 KStG. 2Der zu verteilende Liquidationsüberschuß ist in der Reihenfolge des § 28 Abs. 3 KStG mit den positiven Teilbeträgen zu verrechnen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums:
|
DM |
Ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 45) |
- 100 000 |
Nicht belasteter Teilbetrag |
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Altkapital (EK 03) |
120 000 |
Einlagen (EK 04) |
130 000 |
Nennkapital |
500 000 |
Ausgekehrter Liquidationsüberschuß |
614 000 |
Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
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|
EK 45 |
Verwendbares Eigenkapital EK 02 |
EK 03 |
Nennkapital |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums |
|
- 100 000 |
120 000 |
130 000 |
500 000 |
Auskehrung des Liquidationserlöses |
614 000 |
|
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Vorrangige Rückzahlung des Nennkapitals - eine entsrepchende Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 2 hier unterstellt - |
- 500 000 |
|
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|
-500 000 |
Verwendung von EK 03 (70/100 = 7/10 von 120 000 DM) |
- 84 000 |
|
- 84 000 |
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Körperschaftsteuer-Erhöhung (30/70 = + 3/7 von 84 000 DM) |
- |
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- 36 000 |
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Für den Restbetrag Verwendung von EK 04 (ohne Körperschaft- steuer-Erhöhung) |
30 000 |
|
|
- 30 000 |
|
Bestände nach der Auskehrung (werden nicht mehr gesondert festgestellt) |
|
- 100 000 |
0 |
100 000 |
0 |