Leitsatz
Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht. Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist nicht erforderlich. Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.
Sachverhalt
In der Einkommensteuererklärung für 1999 erklärte der Steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt. In der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bildete der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage in Höhe von 80000 DM, die er für ein Fahrzeug der Marke … S 8 im Wert von 160000 DM gebildet hatte. Aus den Steuerakten ergibt sich, dass er für den Veranlagungszeitraum 1997 eine Ansparrücklage ebenfalls für ein Fahrzeug der Marke … S 8 mit 147115 DM gebildet hatte und bei der Gewinnermittlung für 1999 diese für 1997 gebildete Rücklage wieder aufgelöst hat.
Bei einer zwischen Oktober 2001 und Februar 2002 durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass bezüglich der beabsichtigten Investition in ein Fahrzeug der Marke … S 8 weder Aufzeichnungen über die Art der anzuschaffenden Wirtschaftsgutes (konkrete Bezeichnung und jeweiliger Preis, ggf. Kostenvoranschläge) noch Einzelheiten zum voraussichtlichen Anschaffungszeitpunkt (Jahr, Quartal oder Monat) vorliegen würden. Es mangele an der konkreten Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, der Ermittlung der Investitionskosten und an der mindestens monatsgenauen Angabe des Investitionszeitpunkts. Weiterhin teilte der Steuerberater dem Finanzamt mit, dass der Steuerpflichtige keinen … S 8 angeschafft habe, sondern stattdessen einen Geländewagen oder eine Art Großraumlimousine, also ein Fahrzeug mit völlig anderen Einsatzfähigkeiten. Die Ansparrücklage von 80000 DM wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, der Gewinn für 1999 wurde entsprechend berichtigt.
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, 1999 die gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 80000 DM Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
Im Urteilsfall steht der Zulässigkeit der Bildung der Ansparrücklage auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bereits für das Jahr 1997 eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Fahrzeugs der Marke … S 8 gebildet hat, die im Jahr 1999 im Hinblick auf den nicht erfolgten Erwerb wieder aufgelöst wurde.
Das FG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf zu, dass der BFH bislang zur Erforderlichkeit der Benennung des Investitionszeitpunkts noch nicht abschließend Stellung genommen hat.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 01.06.2005, 7 K 3186/04 Az. des BFH: noch nicht bekannt.