Leitsatz
Ein Beamter im Ruhestand musste 2001 keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben (§ 3 Nr. 62 EStG) geleistet werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war im Jahr 2001 Beamter im Ruhestand und bezog Versorgungsbezüge. Daneben bezog er eine Bezügenachzahlung aus den Vorjahren, welche Arbeitslohn für mehrere Jahre darstellt. Das Finanzamt nahm mit Blick auf den Arbeitslohn für mehrere Jahre eine Kürzung des Vorwegabzugs vor, weil dieser für eine Beschäftigungszeit gezahlt worden sei, in der der Steuerpflichtige zum Personenkreis i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört habe. Der Steuerpflichtige trug vor, dass eine Kürzung des Vorwegabzuges nur in Betracht käme, wenn er als pensionierter Beamter rentenversicherungspflichtige Nebeneinnahmen hätte.
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG ist der Vorwegabzug bei der Sonderausgaben-Höchstbetragsberechnung um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Versorgungsbezüge zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder er zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der Steuerpflichtige hat zwar nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Für ihn wurden jedoch weder im Streitjahr noch in den Vorjahren Ausgaben für die Zukunftssicherung geleistet, da weder nach Sozialversicherungsrecht noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine Verpflichtung hierzu bestand. Auch gehört er als pensionierter Beamter nicht zu dem von § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG genannten Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG ist nach Ablauf der aktiven Diensttätigkeit in persönlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige in den Vorjahren, für die der Arbeitslohn nachträglich gezahlt wurde, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG erfüllt hat. Für die Frage des Vorwegabzugs kommt es im Jahr des Zuflusses der Einkünfte auf die Qualifizierung der Person an, die die Zahlung erhält. Sie muss im Zeitpunkt des Zuflusses zu dem Personenkreis nach § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehören.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Betroffene sollten in gleich gelagerten Fällen unter Berufung auf dieses Revisionsverfahren Einspruch einlegen, und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 27.04.2005, 7 K 1265/03Az. des BFH: X R 19/05.