Leitsatz

Werden die Prämien für eine Praxis-Ausfallversicherung aus betrieblichen Mitteln aufgewandt und steuerlich geltend gemacht, sind die Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall steuerpflichtige Betriebseinnahmen. § 3 Nr. 1a EStG ist nicht einschlägig.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige schloss eine Praxis-Ausfallversicherung ab. Versichert war der Schaden durch die Unterbrechung des Betriebs, wenn der Praxisinhaber durch Krankheit oder Unfall daran gehindert war, die berufliche Tätigkeit auszuüben. Geleistet werden sollten alle notwendigen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während der Ausfallzeit tätigen muss, um die Tätigkeit im früheren Umfang baldmöglichst wieder aufnehmen zu können oder zu denen er in der Ausfallzeit rechtlich verpflichtet ist. Die Steuerpflichtige machte die Prämie von jährlich 1 700 EUR bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Im Februar 1998 gab sie eine Schadensmeldung ab und wurde 3 Jahre lang in der Praxis von einem anderen Arzt vertreten. Insgesamt erhielt sie von der Versicherung 115 000 EUR. Sie ordnete diese Einnahmen der Privatsphäre zu und gab sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen an.

Das FG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Die Steuerpflichtige hat von ihrem Wahlrecht, die Ausfallversicherung als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln dadurch Gebrach gemacht, dass sie die Versicherungsprämien als Betriebsausgabe verbucht hat. Wenn ein Wirtschaftsgut im gewillkürten Betriebsvermögen Erträge abwirft, sind diese als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen, bei einer Praxis-Ausfallversicherung also die Versicherungsleistungen.

Auch Einnahme-Überschussrechner können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Treffen sie durch einen eindeutigen Vorgang eine Entscheidung, haben sie daraus alle steuerlichen Folgen zu tragen: Bei einer Praxisversicherung gilt einerseits die Abzugsfähigkeit der Prämien als Betriebsausgaben andererseits die Steuerpflichtigkeit der Einnahmen im Fall der Versicherungsleistung. Die Voraussetzungen dafür, dass gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann, liegen bei einer Praxis-Ausfallversicherung vor: Die Erträge daraus sind geeignet, dem Betrieb zu dienen.

 

Hinweis

Das Urteil verdient volle Zustimmung. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen, da es zu der rechtlichen Qualifizierung von Praxis-Ausfallversicherungen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Der BFH wird vermutlich nicht anders als das FG entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2006, 3 K 384/05; Az. des BFH: VIII R 6/07.

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