(1) Bei einem Antrag nach § 39 a Abs. 2 Satz 5 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben verzichten, es sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Freibetrag in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen kann.
(1a) Sind die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen worden (vgl. Abschnitt 108 Abs. 11), kann die Eintragung beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 39 a Abs. 2 Satz 2 EStG).
(2) Soweit die Gewährung eines Freibetrags wegen der Aufwendungen für ein Kind davon abhängt, daß der Arbeitnehmer für dieses Kind einen Kinderfreibetrag erhält, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ein Kinderfreibetrag zusteht, er aber nach § 39 Abs. 3 b Satz 2 EStG auf die an sich mögliche Eintragung einer Kinderfreibetragszahl für dieses Kind verzichtet hat.
Antragsgrenze von 1200 DM
(3) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze von 1200 DM überschritten wird, gilt folgendes:
1. |
Soweit für Werbungskosten bestimmte Beträge gelten, z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug - vgl. Abschnitte 39 und 42 -, sind diese maßgebend. |
2. |
1Bei Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 4 bis 6 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag. 2Für Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1, 7 bis 9 EStG sind höchstens die nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Aufwendungen anzusetzen. |
3. |
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine im Sinne des § 34 g Nr. 2 EStG. |
4. |
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) und bei Kinderbetreuungskosten (§ 33 c EStG) ist von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ohne Kürzung um die zumutbare Belastung auszugehen; bei außergewöhnlicher Belastung in besonderen Fällen (§§ 33 a und 33 b Abs. 6 EStG) sind dagegen nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge maßgebend. |
5. |
Die in § 39 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Beträge sowie Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG), auch soweit sie die Vorsorgepauschale (§ 10 c Abs. 2 und 3 EStG) übersteigen, bleiben außer Betracht. |
6. |
1Bei Anträgen von Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. 2Die 1 200-DM-Grenze ist bei Ehegatten nicht zu verdoppeln (§ 39 a Abs. 3 Satz 2 EStG). |
7. |
Ist für beschränkt antragsfähige Aufwendungen bereits ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so ist bei einer Änderung dieses Freibetrags die 1 200-DM-Grenze nicht erneut zu prüfen. |
(4) Die Antragsgrenze von 1200 DM gilt nicht, soweit es sich um die Eintragung der in § 39 a Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG bezeichneten Beträge handelt.
(5) 1Wird die Antragsgrenze von 1200 DM überschritten oder sind Beträge im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen, so hat das Finanzamt den Jahresfreibetrag festzustellen und in Worten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. 2Außerdem ist der Zeitpunkt, von dem an die Eintragung gilt, zu vermerken. 3Bei der Berechnung des Jahresfreibetrags sind Werbungskosten nur zu berücksichtigen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM jährlich übersteigen, Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 DM bzw. 216 DM übersteigen, und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33 c EStG) nur einzubeziehen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. 4Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG in, Betracht kommt, nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine im Sinne des § 34 g Nr. 2 EStG.
(6) 1Für die Umrechnung des Jahresfreibetrags in einen Freibetrag für monatliche Lohnzahlung ist der Jahresfreibetrag durch die Zahl der in Betracht kommenden Kalendermonate zu teilen. 2Der Wochenfreibetrag ist mit 7/30 und der Tagesfreibetrag mit 1/30 des Monatsbetrags anzusetzen. 3Der sich hiernach ergebende Monatsbetrag ist auf den nächsten vollen DM-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden.
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt am 2. Mai die Eintragung eines Freibetrags. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 1555 DM festgestellt, der auf die Monate Juni bis Dezember (7 Monate) zu verteilen ist. Außer dem Jahresfreibetrag von 1555 DM ist ab 1. Juni ein Monatsfreibetrag von 22...