(1) 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. 2Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten.

 

(2) 1Sonstige Bezüge, die neben laufendem Arbeitslohn gezahlt werden und innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums insgesamt 300 DM nicht übersteigen, sind unbeschadet des § 40 EStG stets als laufender Arbeitslohn zu behandeln (§ 39 b Abs. 3 Satz 8 EStG). 2Sie sind dem laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen, in dem sie gezahlt werden; statt dessen können sie auch dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden, mit dem sie gezahlt werden. 3Für die Feststellung der 300-DM-Grenze sind nur die steuerpflichtigen sonstigen Bezüge und bei Pauschalierungen (§ 40 Abs. 1 EStG) nur der nicht pauschalierte Teil der sonstigen Bezüge maßgebend.

 

(3) 1Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahrs zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. 2Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahrs ergibt. 3Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahrs zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden. 4Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge im Sinne des § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG sind nur mit einem Drittel anzusetzen. 5Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen (vgl. § 38 a Abs. 3 Satz 2 EStG). 6Bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Einkommensteuerpflicht. 7Die im Kalenderjahr bereits zugeflossenen Bezüge sind deshalb bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nur insoweit zu erfassen, als sie auf die Dauer der Einkommensteuerpflicht entfallen, die im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs gilt.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1200 DM an einen Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte folgendes bescheinigt ist:

a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1. 1. bis 10. 4., Arbeitslohn 8 000 DM, b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1. 5. bis 15. 5., Arbeitslohn 1 600 DM. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1. Juni in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von 2 400 DM bezogen, außerdem erhielt er am 20. August einen sonstigen Bezug von 500 DM. Vom 1. September an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 DM zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1. Dezember.

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

Arbeitslohn 1. 1. bis 31. 5. (8 000 DM + 1 600 DM) 9 600 DM
Arbeitslohn 1. 6. bis 31. 8. (3 x 2 400 DM + 500 DM) 7 700 DM
Arbeitslohn 1. 9. bis 31. 12. voraussichtlich (4 x 2 800 DM) 11 200 DM
  28 500 DM

Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

 

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug ist im einzelnen nach folgendem Beispiel zu verfahren.

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 3 500 DM. Der Arbeitnehmer ist am 28. 2. 1992 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 4 600 DM. Seit dem 1. 3. 1992 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 800 DM. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, daß zur Vermeidung etwaiger späterer Nachzahlungen die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle erhoben wird (vgl. Abschnitt 120 Abs. 2 Nr. 4).

Der maßgebende Jahresarbeitslohn 1992, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1. 1. bis 28. 2. 1992 von (2 x 4 600 DM =) 9 200 DM
 

gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1. 3. 1992 an mit monatlich 800 DM; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 800 DM)

8 000 DM
  Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 17 200 DM
II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen:  
  a) der Versorgungs-Freibetrag in Höhe von 40 v.H. der im voraussichtlichen Jahresarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge, höchstens 4 800 DM für 1992, unabhängig von der Höhe des b...

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