(1) 1Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Teilzeitbeschäftigte zulässig. 2Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich für das einzelne Dienstverhältnis ergeben. 3Es ist nicht zu prüfen, ob der Teilzeitbeschäftigte noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht. 4Für einen Teilzeitbeschäftigten kann die Lohnsteuer auch dann pauschaliert werden, wenn der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld bezieht, das dem normalen Lohnsteuerabzug unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1990 - BStBl II S. 931). 5Die Pauschalierung der Lohnsteuer muß nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden; der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken (BFH-Urteil vom 3. 6. 1982 - BStBl II S. 710). 6Es ist jedoch nicht zulässig, im Laufe eines Kalenderjahrs zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 695). 7Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 8Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (BFH-Urteil vom 10. 6. 1988 - BStBl II S. 981).

 

(2) 1§ 40 a Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, daß das Dienstverhältnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. 2Die Beschäftigung von Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht, z. B. bei Volksfesten oder Messen, kann grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und sofort erforderlich angesehen werden; eine andere Beurteilung ist aber z. B. hinsichtlich solcher Aushilfskräfte möglich, deren Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an Arbeitskräften, notwendig1geworden ist.

 

(3) 1Zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Teilzeitbeschäftigung zufließen (vgl. § 2 LStDV). 2Auch Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers zählen dazu, soweit sie nicht nach § 40 b EStG besteuert werden. 3Steuerfreie Einnahmen bleiben für die Lohnsteuererhebung außer Betracht. 4Der Arbeitslohn darf für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nicht um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) gekürzt werden. 5Wird im Innenverhältnis zum Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer und gegebenenfalls die pauschale Kirchensteuer vom Arbeitnehmer getragen, so gehören diese Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer. 6Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abziehen.

 

(4) 1Bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen des § 40 a EStG ist Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bleiben bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen außer Ansatz, Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sind stets zu berücksichtigen. 2Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, sind für die Feststellung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten sind, rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume zu verteilen, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird, für die sie eine Belohnung darstellen; Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Einmalbeiträge für eine Direktversicherung sind deshalb im Regelfall auf die gesamte Beschäftigungszeit des Kalenderjahrs zu verteilen. 3Ergibt sich bei der Verteilung dieser Bezüge, daß die Pauschalierungsgrenzen in dem Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum eingehalten sind, in dem sie zugeflossen sind, so wird in diesem Zeitraum der Lohn einschließlich des sonstigen Bezugs pauschal besteuert. 4Wenn diese Bezüge erst nach Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem die entsprechende Arbeitsleistung erbracht worden ist, sind sie nur bei den Pauschalierungsgrenzen des Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraums zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden sind. 5Arbeitsstunde im Sinne des § 40 a Abs.14 EStG ist die Zeitstunde. 6Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, z. B. für 45 Minuten, ist der Lohn zur Prüfung der Pauschalierungsgrenze von 18 DM entsprechend umzurechnen (BFH-Urteil vom 10. 8. 1990 - BStBl II S. 1092).

 

(5) 1Die für die Pauschalierung maßgebenden Wochengrenzen sind für kürzere als wöchentliche Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume nicht umzurechnen. 2Beschäftigungsdauer im Sinne des § 40 a EStG ist stets die Beschäftigungsdauer im Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum. 3Zur Beschäftigungsdauer gehören auch solche Zeiträume, ...

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