(1) Bei den aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlten Aufwandsentschädigungen, bei denen die in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Finanzamt nicht zu prüfen, ob im Einzelfall ein steuerlich abziehbarer Aufwand in entsprechender Höhe gegeben ist.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
(2) 1Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (Abschnitt 14 a) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (BFH-Urteil vom 3. 12. 1982 - BStBI 1983 II S. 219). 2Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. 3Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (BFH-Urteile vom 15. 3. 1968 - BStBl II S. 437, vom 1. 4. 1971 - BStBl II S. 519 und vom 27. 2. 1976 - BStBl II S. 418). 4Öffentliche Dienste leisten grundsätzlich alle Personen, die im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. 5Keine öffentlichen Dienste im Sinne dieser Vorschrift leisten hingegen Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (BFH-Urteile vom 13. 8. 1971 - BStBl II S. 818, vom 9. 5. 1974 - BStBl II S. 631 und vom 31. 1. 1975 - BStBl II S. 563). 6Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben
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in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder |
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in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht. 7Ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, beurteilt sich nach dem Körperschaftsteuerrecht (§ 4 KStG und Abschnitt 5 KStR). 8Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb gewerblicher Art von der Körperschaftsteuer befreit ist. 9Zu den Betrieben gewerblicher Art in diesem Sinne gehören insbesondere die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (BFH-Urteil vom 19. 1. 1990 - BStBl II S. 679), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen (BFH-Urteil vom 13. 8. 1971 - BStBl II S. 818). |
(3) ,1 Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, daß die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. 2Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt deshalb insoweit nicht vor, als die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gezahlt wird oder dem Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in Höhe der gewährten Entschädigung erwächst. 3Das Finanzamt hat das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind (BFH-Urteil vom 3. 8. 1962 - BStBl III S. 425). 4Dabei ist nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige alle seine dienstlichen Aufwendungen bis ins kleinste nachweist. 5Entscheidend ist auch nicht, welche Aufwendungen einem einzelnen Steuerpflichtigen in einem einzelnen Jahr tatsächlich erwachsen sind, sondern ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen (BFH-Urteile vom 9. 6. 1989 - BStBI 1990 II S. 121 und 123). 6Eine Nachprüfung ist nur geboten, wenn dazu ein Anlaß von einigem Gewicht besteht. 7Werden in den kommunalen Verwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen Bezüge unter der Bezeichnung Aufwandsentschädigung gezahlt, so sind sie nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, soweit sie auch den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie den entgangenen Arbeitsverdienst und das Haftungsrisiko abgelten oder den Aufwand offensichtlich übersteigen.
(4) 1Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, ist wie folgt zu verfahren:
2Sind die Anspruchsberechtigten und der Betrag oder auch ein Höchstbetrag der aus einer öffentlichen Kasse gewährten Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, so ist die Aufwandsentschädigung
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bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei, |
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bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM monatlich steuerfrei. |
3Sind die...