(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). 1Es ist wie folgt zu ermitteln:

1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2 + nachzuversteuernder Betrag (§ 10 a EStG)
3 + aufgelöste Akkumulationsrücklage (§ 58 Abs. 2 EStG)
4 + Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz)
5 - ausländische Verluste bei DBA (§ 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG)
6 = Summe der Einkünfte
7 - Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
8 - Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
9 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
10 - Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG)
11 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 c EStG)
12 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördergebietsgesetz)
13 - Verlustabzug (§§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG)
14 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15 - Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
16 - Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
17 - Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8 EStG)
18 - Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EstDV
19 = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG).
 

(2) 1Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG) ist nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. 2Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 a EStG) sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. 3Außergewöhnliche Belastungen der Ehegatten sind jedoch nach § 26 a Abs. 2 EStG zusammenzurechnen und bei den Ehegatten je zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. Abschnitt 174 a Abs. 3 EStR). 4Wegen der besonderen Veranlagung für das Kalenderjahr der Eheschließung vgl. Abschnitt 174 c EStR.

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