(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). 1Es ist wie folgt zu ermitteln:
1 | Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten | |
2 | + | nachzuversteuernder Betrag (§ 10 a EStG) |
3 | + | aufgelöste Akkumulationsrücklage (§ 58 Abs. 2 EStG) |
4 | + | Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz) |
5 | - | ausländische Verluste bei DBA (§ 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG) |
6 | = | Summe der Einkünfte |
7 | - | Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) |
8 | - | Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
9 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
10 | - | Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG) |
11 | - | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 c EStG) |
12 | - | Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördergebietsgesetz) |
13 | - | Verlustabzug (§§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG) |
14 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
15 | - | Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) |
16 | - | Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) |
17 | - | Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8 EStG) |
18 | - | Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EstDV |
19 | = | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). |
(2) 1Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG) ist nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. 2Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 a EStG) sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. 3Außergewöhnliche Belastungen der Ehegatten sind jedoch nach § 26 a Abs. 2 EStG zusammenzurechnen und bei den Ehegatten je zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. Abschnitt 174 a Abs. 3 EStR). 4Wegen der besonderen Veranlagung für das Kalenderjahr der Eheschließung vgl. Abschnitt 174 c EStR.
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