(1) 1Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. 2Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, daß objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 28. 1. 1980 - BStBI 1981 II S. 368). 3Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist gegeben, wenn die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen (BFH-Urteil vom 1. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 17). 4Deshalb können auch Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein, wenn der Schuldvorwurf durch berufliches Verhalfen veranlaßt war (BFH-Urteil vom 19. 2. 1982 - BStBl II S. 467). 5Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke an Kunden seines Arbeitgebers sind Werbungskosten, wenn er sie tätigt, um die Umsätze seines Arbeitgebers und damit seine erfolgsabhängigen Einkünfte zu steigern (BFH-Urteil vom 13. 1. 1984 - BStBl II S. 315); die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG maßgebende Wertgrenze von 75 DM ist seit 1992 zu beachten. 6Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. 7Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Dienstreise.
(2) 1Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG. 2Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlaßt sind. 3Hierbei gilt folgendes:
1. |
Sind die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlaßt, z. B. Aufwendungen für typische Berufskleidung, so sind sie in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. |
2. |
Sind die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlaßt und läßt sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, so ist dieser Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar; er kann gegebenenfalls geschätzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 11. 1980 - BStBI 1981 II S. 131 - Aufteilung von Kosten eines privaten Telefonanschlusses - und vom 9. 5. 1984 - BStBl II S. 560 - Aufteilung von pauschalen Kontoführungsgebühren). |
3. |
1Lassen sich die Aufwendungen nach ihrer beruflichen Veranlassung (Werbungskosten) und nach ihrer privaten Veranlassung (Aufwendungen für die Lebensführung) nicht nach objektiven Merkmalen leicht und eindeutig trennen oder ist die private Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung, z. B. bei Aufwendungen für Körperpflege, so gehören sie insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben; das gilt z. B. auch bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika (BFH-Urteil vom 6. 7. 1989 - BStBl 1990 II S. 49). 2Vgl. auch die BFH-Beschlüsse vom 19. 10. 1970 (BStBl 1971 II S. 17, 21) sowie die BFH-Urteile vom 20. 11. 1979 (BStBl 1980 II S. 73 - Trachtenanzug keine typische Berufskleidung; BStBl 1980 Il S. 75 - bürgerliche Kleidung auch bei ausschließlich beruflicher Nutzung keine Berufskleidung), und vom 18. 5. 1984 (BStBl II S. 588 - Einbürgerungskosten keine Werbungskosten), vom 14.5.1991 (BStBl S. 837- Aufwendungen für die Ausschmückung eines Dienstzimmers keine Werbungskosten) und vom 27. 9. 1991 (BStBl 1992 II S. 195 - zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für einen Videorecorder). |
4. |
1Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 2Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer berufsbedingt arbeitstäglich überdurchschnittlich oder ungewöhnlich lange von seiner Wohnung abwesend ist. 3Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B. als Reisekosten (vgl. dazu Abschnitt 39) oder wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung (vgl. dazu Abschnitt 43) so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind. |
(3) 1Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, daß im selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden, Arbeitslohn zufließt. 2Deshalb können Werbungskosten auch im Hinblick auf ein früheres Dienstverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 14. 10. 1960 - BStBl 1961 III S. 20) und auf ein künftiges Dienstverhältnis (vgl. BFH-Urteile vom 4. 8. und 3. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 5 und 123) entstehen. 3Der Berücksichtigung dieser Werbungskosten steht es nicht entgegen, daß der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder ...