(1) 1Aufwendungen von Arbeitnehmern für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten voll abziehbar, wenn die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder ganz überwiegend der Berufsausübung dienen, z. B. typische Berufskleidung, Werkzeuge sowie Fachbücher und Fachzeitschriften. 2Bücher und Zeitschriften werden als Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, daß die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (BFH-Urteile vom 5.7.1957- BStBI Ill S. 328, vom 29.4.1977- BStBI II S. 716 und vom 16.10.1981 - BStBl 1982 II S. 67). 3Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der beruflichen Nutzung gelten bei der Anschaffung von Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 1991 - BStBI 1992 II S. 195 betr. Videorecorder). 4Anteilige Aufwendungen für den Transport von Arbeitsmitteln bei einem privat veranlaßten Umzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 21. 7. 1989 - BStBl II S. 972). 5Aufwendungen für ein Arbeitsmittel können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der Einnahmen nicht unangemessen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. 3. 1978 - BStBl II S. 459 und vom 21. 10. 1988 - BStBI 1989 II S. 356).
(2) Wenn Wirtschaftsgüter sowohl den beruflichen als auch den privaten Bereich des Arbeitnehmers betreffen, ist eine Aufteilung der Anschaffungskosten und Herstellungskosten in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. 10. 1970 - BStBI 1971 II S. 17 und BFH-Urteil vom 18. 2. 1977 - BStBl II S. 464).
(3) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 800 DM nicht übersteigen. 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 DM sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen, und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. 3Aus Vereinfachungsgründen kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung für die im ersten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der volle und für die im zweiten Halbjahr angeschafften oder hergestellten Arbeitsmittel der halbe Jahresbetrag abgezogen werden. 4Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29. 4. 1983 - BStBl II S. 586). 5Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (BFH-Urteil vom 31. 1. 1986 - BStBl II S. 355). 6Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, so ist ein sich eventuell ergehender Veräußerungserlös einkommensteuerlich nicht zu erfassen. 7Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen; dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter. 8Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (BFH-Urteile vom 14. 2. 1989 - BStBl II S. 922, vom 2. 2. 1990 - BStBl II S. 684 und vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 883). 9Der Betrag, der nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbleibt, kann im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 DM nicht übersteigt.