(1) 1Bausparkassen sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 2. 1991 (BGBl. I S. 454). 2Ein Verzeichnis der öffentlich-rechtlichen und der privaten Bausparkassen enthält Anlage 2.
(2) .1 Baudarlehen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Darlehen, die bestimmt sind
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zum Erwerb eines Grundstücks, auf dem der Bausparer als Erbbauberechtigter bereits ein Wohngebäude errichtet hat. 2Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend; |
2Voraussetzung ist, daß das Gebäude, die Eigentumswohnung oder das Grundstück im Inland liegt. 3Eine Ausnahme gilt für Bauvorhaben von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften an ihrem ausländischen Wohnsitz, von dem aus sie ihrer Amtstätigkeit nachgehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 1974 - BStBl II S. 374), und in den Fällen des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. 2. 1986 (BGBl. I S. 280, BStBl I S. 123). 4Eine begünstigte Verwendung ist auch dann anzunehmen, wenn der Bausparer die Darlehensmittel einem Angehörigen (§ 15 AO) überläßt, der sie seinerseits zu einem der in Nummern 1 bis 5 genannten Zwecke verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1973 - BStBl II S. 719).
(3) 1Voraussetzung für den Abzug von Bausparbeiträgen ist, daß der Bausparer sie auf Grund eines Bausparvertrags an eine Bausparkasse leistet; es müssen grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Bausparkasse bestehen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1961 - BStBl III S. 435). 2Deshalb kann der Bausparer das Entgelt, das er bei Eintritt in den Bausparvertrag einer anderen Person für die vorgesparten Bausparteile zahlt, nicht als Sonderausgaben abziehen. 3Der Bausparer, der in den Bausparvertrag eintritt, kann nur die Beiträge abziehen, die er nach seinem Eintritt an die Bausparkasse entrichtet (BFH-Urteil vom 21. 8. 1959 - BStBl III S. 448). 4Das gilt im allgemeinen auch bei sog. "Bausparsammelverträgen", die z. B. von einem Siedlungsunternehmen zur Finanzierung größerer Bauvorhaben zunächst mit der Bausparkasse global abgeschlossen und erst später auf die einzelnen Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. 8.1956 - BStBl III S. 302). 5Einzahlungen auf ein Depositenkonto der Bausparkasse sind Sonderausgaben des Jahres, in dem sie auf den Bausparvertrag umgebucht werden (BFH-Urteil vom 6. 5. 1977 - BStBl II S. 758). 6Haben mehrere Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vorliegen, gemeinschaftlich einen Bausp...
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