(1) 1Bausparkassen sind Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 2. 1991 (BGBl. I S. 454). 2Ein Verzeichnis der öffentlich-rechtlichen und der privaten Bausparkassen enthält Anlage 2.

 

(2) .1 Baudarlehen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Darlehen, die bestimmt sind

 

1.

zum Bau, zum Erwerb oder zur Verbesserung eines Wohngebäudes oder eines anderen Gebäudes, soweit es Wohnzwecken dient, oder einer Eigentumswohnung, zum Erwerb eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen (vgl. § 1 Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.4.1990 - BGBl. I S. 763) oder zur Beteiligung an der Finanzierung des Baues oder Erwerbs eines Gebäudes gegen Überlassung einer Wohnung. 2Zum Begriff der Verbesserung eines Wohngebäudes vgl. BFH-Urteil vom 22. 3. 1968 (BStBl II S. 512). 3Begünstigt sind auch die Ausstattung eines Wohngebäudes mit Einbaumöbeln sowie die Errichtung oder der Einbau von Schwimmanlagen, Saunen, Zweitgaragen, Heizungsanlagen. 4Voraussetzung ist, daß die Einrichtungen wesentliche Bestandteile eines Wohngebäudes sind oder ein Nebengebäude oder eine Außenanlage (§ 89 BewG; Abschnitt 45 BewRGr) darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 1976 - BStBl 1977 II S. 152);

 

2.

zum Erwerb von Bauland, das der Bausparer in der Absicht erwirbt, ein Wohngebäude zu errichten. 2Soll das zu errichtende Gebäude nur zum Teil Wohnzwecken dienen, so ist der Erwerb nur insoweit begünstigt, als das Bauland auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes entfällt. 3Auf die Baureife des Grundstücks kommt es nicht an;

 

3.

zum Erwerb eines Grundstücks, auf dem der Bausparer als Erbbauberechtigter bereits ein Wohngebäude errichtet hat. 2Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend;

 

4.

zur Durchführung baulicher Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. 2Auf das BMF-Schreiben vom 24. 11. 1982 (BStBl I S. 868) und die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder wird hingewiesen;

 

5.

zur völligen oder teilweisen Ablösung von Verpflichtungen, z. B. Hypotheken, die im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Vorhaben eingegangen worden sind. 2Das gilt auch dann, wenn der Bausparer bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat. 3Nicht als Ablösung von Verpflichtungen gilt die Zahlung von laufenden Tilgungs- und Zinsbeträgen, von aufgelaufenen Tilgungs- und Zinsbeträgen (sog. Nachtilgung) und von vorausgezahlten Tilgungs- und Zinsraten (sog. Voraustilgung). 4Eine steuerlich unschädliche Verwendung des Bausparguthabens zur Ablösung von Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohngebäudes eingegangen worden sind, liegt nur vor, soweit es sich um Verpflichtungen gegenüber Dritten handelt, nicht aber bei Verpflichtung mehrerer Erwerber untereinander (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBI 1974 II S. 126).

2Voraussetzung ist, daß das Gebäude, die Eigentumswohnung oder das Grundstück im Inland liegt. 3Eine Ausnahme gilt für Bauvorhaben von Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften an ihrem ausländischen Wohnsitz, von dem aus sie ihrer Amtstätigkeit nachgehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 1974 - BStBl II S. 374), und in den Fällen des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. 2. 1986 (BGBl. I S. 280, BStBl I S. 123). 4Eine begünstigte Verwendung ist auch dann anzunehmen, wenn der Bausparer die Darlehensmittel einem Angehörigen (§ 15 AO) überläßt, der sie seinerseits zu einem der in Nummern 1 bis 5 genannten Zwecke verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1973 - BStBl II S. 719).

 

(3) 1Voraussetzung für den Abzug von Bausparbeiträgen ist, daß der Bausparer sie auf Grund eines Bausparvertrags an eine Bausparkasse leistet; es müssen grundsätzlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Bausparkasse bestehen (BFH-Urteil vom 14. 7. 1961 - BStBl III S. 435). 2Deshalb kann der Bausparer das Entgelt, das er bei Eintritt in den Bausparvertrag einer anderen Person für die vorgesparten Bausparteile zahlt, nicht als Sonderausgaben abziehen. 3Der Bausparer, der in den Bausparvertrag eintritt, kann nur die Beiträge abziehen, die er nach seinem Eintritt an die Bausparkasse entrichtet (BFH-Urteil vom 21. 8. 1959 - BStBl III S. 448). 4Das gilt im allgemeinen auch bei sog. "Bausparsammelverträgen", die z. B. von einem Siedlungsunternehmen zur Finanzierung größerer Bauvorhaben zunächst mit der Bausparkasse global abgeschlossen und erst später auf die einzelnen Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. 8.1956 - BStBl III S. 302). 5Einzahlungen auf ein Depositenkonto der Bausparkasse sind Sonderausgaben des Jahres, in dem sie auf den Bausparvertrag umgebucht werden (BFH-Urteil vom 6. 5. 1977 - BStBl II S. 758). 6Haben mehrere Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vorliegen, gemeinschaftlich einen Bausp...

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