(1) 1Bausparsumme nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG ist der Betrag, den die Bausparkasse auf Grund des Bausparvertrags aus den Mitteln des Zuteilungsstocks auszuzahlen hat (Bausparguthaben und Bausparkassendarlehen). 2Bei Erhöhung der Bausparsumme liegt hinsichtlich des Erhöhungsbetrags ein neuer Bausparvertrag vor, für den die Sperrfrist gesondert zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 7. 3. 1975 - BStBl II S. 532); die Zusammenlegung von Bausparverträgen stellt keinen neuen Vertragsabschluß dar, so daß für die Berechnung der Sperrfrist der Abschlußzeitpunkt des jeweiligen Vertrags maßgebend ist.

 

(2) 1Die Auszahlung der Bausparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag ist u. a. steuerlich unschädlich, wenn der Steuerpflichtige die empfangenen Beträge einem Angehörigen im Sinne des § 15 AO überläßt, der sie seinerseits unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet (BFH-Urteil vom 15. 6.1 1973 - BStBl II S. 719). 2Dagegen ist die Überlassung der empfangenen Beträge an andere Personen steuerlich schädlich, es sei denn, daß sich der Bausparer damit an der Finanzierung des Baues oder Erwerbs eines Gebäudes gegen Überlassung einer Wohnung beteiligt. 3Eine unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau liegt auch dann nicht vor, wenn Bausparmittel zur Beteiligung an einer juristischen Person oder Personengesellschaft eingesetzt werden, die diese Mittel ihrerseits zum Wohnungsbau verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 1977 - BStBl II S. 633). 4Eine unverzügliche Verwendung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erlangung der Verfügungsmacht über die Mittel mit dem Wohnungsbau begonnen wird (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBI 1974 II S. 227). 5Eine vorzeitige Auszahlung der Bausparsumme oder der auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge ist auch dann steuerlich schädlich, wenn das beabsichtigte Vorhaben aus vom Bausparer nicht zu vertretenden Gründen scheitert und der Bausparer die empfangenen Mittel wieder zurückzahlt (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 202). 6Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG ist es unerheblich, ob der Bausparer oder sein Ehegatte die vorzeitig empfangenen Beträge zum Wohnungsbau verwendet. 7Die steuerlich schädlichen Wirkungen einer Beleihung beschränken sich auf die bis zur Beleihung eingezahlten Bausparbeiträge (BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBI 1974 II S. 265). 8Die Vorfinanzierung einer begünstigten Baumaßnahme mit Eigenmitteln ist vom Zuteilungstermin an steuerlich unschädlich, es sei denn, daß die Bausparsumme anschließend in einen Betrieb des Bausparers eingelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. 11. 1973 - BStBI 1974 II S. 126). 9Wird das Bausparguthaben vor Zuteilung der Bausparsumme ausgezahlt, z. B. nach Kündigung des Bausparvertrags, so handelt es sich um eine Rückzahlung von Beiträgen, die vor Ablauf der Sperrfrist auch dann steuerlich schädlich ist, wenn die Beiträge zum Wohnungsbau verwendet werden (BFH-Urteil vom 4. 6. 1975 - BStBl II S. 757).

 

(3) 1Die Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag ist auch steuerlich unschädlich, soweit der Erwerber des Vertrags selbst Angehöriger des Abtretenden ist und er die Bausparmittel zum Wohnungsbau für sich selbst verwendet. 2Die Abtretung und der damit verbundene Eintritt des Erwerbers in den Vertrag ist entsprechend dem bürgerlichen Recht auch steuerlich nicht als Abschluß eines neuen Bausparvertrags anzusehen. 3Die Sperrfrist beginnt deshalb für den Erwerber nicht neu zu laufen (BFH-Urteil vom 21. 8. 1959 - BStBl III S. 448).

 

(4) 1Die vorzeitige Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung ist steuerlich unschädlich

 

1.

im Fall des Todes des Bausparers oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 2Die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit bezieht sich auf die Bausparbeiträge, die der Bausparer oder sein Ehegatte vor Eintritt des Todesfalls geleistet hat. 3Das gilt auch dann, wenn der Bausparvertrag nach dem Tode eines Ehegatten fortgesetzt worden ist. 4Nach einer Verfügung ist der Vertrag jedoch unterbrochen und kann nicht weiter fortgesetzt werden. 5Haben Ehegatten den Bausparvertrag gemeinsam abgeschlossen, so kann der überlebende Ehegatte auch über die von ihm selbst vor dem Todesfall geleisteten Bausparbeiträge steuerlich unschädlich verfügen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1973 - BStBl II S. 737);

 

2.

im Fall der völligen Erwerbsunfähigkeit des Bausparers oder seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 2Als völlige Erwerbsunfähigkeit gilt ein Grad der Behinderung von mindestens 95. 3Sie ist durch einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. 4Abschnitt 100 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 65 Abs. 3 EStDV gelten entsprechend. 5Außerdem ist glaubhaft zu machen, daß die völlige Erwerbsunfähigkeit nach Abschluß des Bausparvertrags eingetreten ist. 6Liegen die Voraussetzungen für die steuerlich unschädliche Verfügung vor, so ...

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