(1) 1Für den Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gilt Abschnitt 83 Abs. 1 und 2 entsprechend; im übrigen können abweichend hiervon auch Aufwendungen für den Besuch von kurzen Tageskursen oder Abendkursen, die der Berufsausbildung dienen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 2Berufsausbildungskosten sind regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BFH-Urteil vom 17. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 180). 3Der angestrebte Beruf muß nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen; die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist dagegen keine Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 18. 12. 1987 - BStBI 1988 II S. 494). 4Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie nicht vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (BFH-Urteil vom 24. 8. 1962 - BStBl III S. 467). 5Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der Aufteilung von Aufwendungen, die einerseits den steuerbaren Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den Sonderausgaben zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 22. 6. 1990 - BStBl II S. 901). 6Von der Berufsausbildung zu unterscheiden ist die Fort- oder Weiterbildung (vgl. dazu Abschnitt 34 Abs. 2 und 3).
(2) 1Die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde fallen unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, und zwar auch dann, wenn die Doktorprüfung erst nach Eintritt in das Berufsleben abgelegt wird (BFH-Urteile vom 7. 8. 1967 - BStBl III S. 777, 779 und 789, vom 10. 12. 1971 - BStBI 1972 II S. 251 und vom 27. 3. 1991 - BStBl II S. 637); zu den Voraussetzungen, unter denen Kosten zur Erlangung der Doktorwürde ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden können vgl. Abschnitt 34 Abs. 3 Satz 7. 2Ausbildungskosten sind auch die Aufwendungen eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule Architektur studiert, selbst wenn er bereits vorher mit den Tätigkeiten eines Architekten befaßt war (BFH-Urteil vom 24. 7. 1973 - BStBl II S. 817), sowie die Aufwendungen eines Chemielaboranten für den Besuch einer Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden (BFH-Urteil vom 10. 12. 1971 - BStBI 1972 II S. 254), die Aufwendungen für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben (BFH-Urteil vom 28. 9. 1984 - BStBI 1985 II S. 94), die Aufwendungen einer Praxishilfe für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als "Masseur(in)" gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 6. 3. 1992 - BStBl II S. 661) und die Aufwendungen eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule, um graduierter Betriebswirt zu werden (BFH-Urteil vom 29.5.1974 - BStBl II S. 636). 3Zur Berufsausbildung gehört auch die berufliche Umschulung, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll. 4Kosten für die Erlangung des Führerscheins der Klasse III dienen regelmäßig der Allgemeinbildung und sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 5. 8. 1977 - BStBl II S. 834).
Umfang des Abzugs
(3) 1Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören nicht nur die unmittelbaren Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten, z. B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Aufwendungen für Lernmaterial, Fachbücher usw., sondern auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901) und für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte und Mehraufwendungen, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG entstehen; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads zu Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte kann Abschnitt 38 Abs. 2, bei Mehraufwand für Verpflegung Abschnitt 39 sinngemäß angewendet werden. 2Zum Begriff der auswärtigen Unterbringung vgl. Abschnitt 97 Abs. 3. 3Unterhält der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort keinen eigenen Hausstand, so können Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung zum Zwecke der Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBI 1975 II S.79). 4Erhält der Steuerpflichtige zur unmittelbaren Förderung seiner Ausbildung oder Weiterbildung steuerfreie Bezüge, mit denen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgegolten werden, so entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug (BFH-Urteil vom 4. 3. 1977 - BStBl II S. 503). 5Das gilt auch dann, wenn die zweckgebundenen steuerfreien Bezüge erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs gezahlt werden. 6Aus V...