(1) 1Die Vorsorgepauschale ist nach Maßgabe des § 38 c Abs. 1 Nr. 3 EStG in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet; sie wird deshalb beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. 2Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen bleiben beim Lohnsteuerabzug und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber außer Betracht. 3Auch wenn die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (vgl. § 39 a Abs. 1 EStG), sondern nur bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt berücksichtigt werden.
(2) Bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers zur Einkommensteuer ist die Vorsorgepauschale abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer nicht Vorsorgeaufwendungen nachweist, die unter Berücksichtigung der Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) zu einem höheren Sonderausgabenabzug führen.
(3) 1Bemessungsgrundlage der Vorsorgepauschale ist der Bruttoarbeitslohn abzüglich des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a EStG), soweit er 40 v.H. des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) nicht übersteigt. 2Steuerfreie Einnahmen, auch die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten Bezüge, bleiben außer Ansatz (BFH-Urteil vom 18. 3. 1983 BStBl II S.475).
(4) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und beide nicht zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehören, ist bei der Zusammenveranlagung die ungekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen. 2Dazu ist zunächst die Bemessungsgrundlage (Absatz 3) jeweils gesondert zu ermitteln. 3Durch Addition der gesondert ermittelten Beträge ergibt sich die gemeinsame Bemessungsgrundlage. 4Auf Grund dieser gemeinsamen Bemessungsgrundlage ist die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 unter Verdoppelung der Höchstbeträge nach § 10 c Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln.
Beispiel zur Berechnung der ungekürzten Vorsorgepauschale
Zusammenzuveranlagende Ehegatten
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Ehemann: rentenversicherungspflichtig, 63 Jahre alt, Arbeitslohn 60000 DM, darin enthalten Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Werkspension) 10000 DM |
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Ehefrau: rentenversicherungspflichtig, 60 Jahre alt, Arbeitslohn 18000 DM |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale:
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Ehemann |
Ehefrau |
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DM |
DM |
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Arbeitslohn |
60 000 |
18 000 |
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abzüglich Versorgungsfreibetrag 40 v.H. von 10000 DM (Höchstbetrag von 6000 DM nicht überschritten) = |
- 4 000 |
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verminderter Arbeitslohn |
56 000 |
18 000 |
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gemeinsame Bemessungsgrundlage |
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74 000 DM |
Berechnung der Vorsorgepauschale:
18 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrundlage von 74 000 DM = 13 320 DM, höchstens a) 12 000 DM abzüglich (16 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrundlage von 74 000 DM) 11 840 DM (aber kein Negativergebnis) = |
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160 DM |
b) 13320 DM abzüglich 160 DM = |
13 160 DM |
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Höchstbetrag (2 x 2 610 DM =) |
5 220 DM |
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der niedrigere Betrag ist anzusetzen: |
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5 220 DM |
c) 13320 DM abzüglich (160 DM + 5220 DM =) 5380 DM=7940 DM, zur Hälfte = |
3 970 DM |
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Höchstbetrag (2 x 1305 DM =) |
2 610 DM |
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der niedrigere Betrag ist anzusetzen: |
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2 610 DM |
insgesamt: |
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7 990 DM |
Abrundung auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag ergibt die Vorsorgepauschale: |
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7 938 DM |
(5) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und beide zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG gehören, ist bei der Zusammenveranlagung die gekürzte Vorsorgepauschale anzusetzen. 2Dazu ist zunächst die Bemessungsgrundlage (Absatz 3) jeweils gesondert zu ermitteln. 3Durch Addition der gesondert ermittelten Beträge ergibt sich die gemeinsame Bemessungsgrundlage. 4Auf Grund dieser gemeinsamen Bemessungsgrundlage ist die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 EStG unter Verdoppelung des Höchstbetrags nach § 10c Abs. 4 EStG zu ermitteln.
Beispiel zur Berechnung der gekürzten Vorsorgepauschale
Zusammenzuveranlagende Ehegatten
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Ehemann: 68 Jahre alt, Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit 4 000 DM, Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung |
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Ehefrau: 57 Jahre alt, Beamtenbezüge 50 000 DM |
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale:
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Ehemann |
Ehefrau |
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DM |
DM |
Arbeitslohn |
4 000 |
50 000 |
abzüglich Altersentlastungsbetrag 40 v.H. von 4000 DM (Höchstbetrag nicht überschritten) = |
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verminderter Arbeitslohn |
- 1 600 |
50 000 |
gemeinsame Bemessungsgrundlage |
2 400 |
52 400 DM |
Berechnung der Vorsorgepauschale:
18 v.H. der gemeinsamen Bemessungsgrundlage von 52 400 DM= |
9 432 DM |
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Höchstbetrag (2 x 2 000 DM =) |
4 000 DM |
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der niedrigere Betrag ist anzusetzen: |
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4 000 DM |
Abrundung auf den nächsten durch 54 ohne Rest teilbaren Betrag ergibt die Vorsorgepauschale: |
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3 996 DM |
(6) 1Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn und gehört nur einer der Ehegatten zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG (Mischfall), so ist bei der Zusammenveranlagung die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Dabei ist die Bemessungsgrundlage (Absatz 3) für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. 3Auf Grund der einzelnen Bemessungsgrundlagen sind sodann für jeden Ehega...