(1) 1Werden Ehegatten bei demselben Arbeitgeber tätig, so ist steuerlich grundsätzlich ein eigenes Dienstverhältnis jedes Ehegatten gegenüber dem Arbeitgeber anzunehmen. 2Wird für die Tätigkeit beider Ehegatten eine einheitliche Vergütung gewährt, so ist diese für die Berechnung der Lohnsteuer erforderlichenfalls im Wege der Schätzung auf die Ehegatten aufzuteilen.
(2) 1Wegen der zwischen Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann ein Ehegatte in dem Unternehmen des anderen Ehegatten auf familienrechtlicher, aber auch gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses mitarbeiten. 2Nur soweit ein Dienstverhältnis ernsthaft vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt wird, kann der mitarbeitende Ehegatte Arbeitnehmer sein mit der Folge, daß eine Vergütung für ihn Arbeitslohn und für den Arbeitgeber-Ehegatten Betriebsausgabe ist. 3Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung muß auch unter Dritten üblich sein (BFH-Urteil vom 17. 7. 1984 - BStBI 1986 II S. 48). 4Der Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen tätig zu sein (BFH-Urteil vom 26. 2. 1969 - BStBl II S. 315). 5Demgegenüber können wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 12. 10. 1988 - BStBI 1989 II S. 354). 6Erforderlich ist eine eindeutige Vereinbarung und klare Trennung der sich für die Ehegatten aus der Ehe ergebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen. 7Mehrere Jahre vor der Ehe abgeschlossene ernsthafte Arbeitsverträge zwischen den Ehegatten sind steuerlich in der Regel auch nach der Eheschließung anzuerkennen, wenn sich mit der Eheschließung in der Tätigkeit des im Betrieb beschäftigten Ehegatten nichts ändert und auch die Auszahlung des Arbeitslohns vor und nach der Heirat in gleicher Weise vollzogen wird (BFH-Urteil vom 21. 10. 1966 - BStBI 1967 III S. 22). 8Im übrigen gilt folgendes:
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1Aus dem Arbeitsverhältnis müssen alle Folgerungen gezogen werden, insbesondere muß der Arbeitslohn tatsächlich ausgezahlt werden und aus dem Vermögen des Arbeitgeber-Ehegatten in das Vermögen des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen; bei der Auszahlung des Arbeitslohns müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, soweit Sozialversicherungspflicht besteht, einbehalten und abgeführt werden. 2Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns, so kann ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden (BFH-Urteil vom 8. 3. 1962 - BStBl III S. 218). 3Der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten steht es nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, es sei denn, der Arbeitslohn ist so niedrig bemessen, daß er nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann und deshalb angenommen werden muß, die Ehegatten wollten sich rechtsgeschäftlich nicht binden (BFH-Urteil vom 28. 7. 1983 - BStBI 1984 II S. 60). 4Bei einem voll im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten kann deshalb ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitslohn den für versicherungsfreie Nebentätigkeiten geltenden Betrag übersteigt. 5Nach den BFH-Urteilen vom 5.12.1963 (BStBl 1964 III S. 131), vom 26.9.1968 (BStBl 1969 II S. 102) und vom 14. 10. 1981 (BStBl 1982 II S. 119) besteht ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten in der Regel nur dann, wenn der vereinbarte Arbeitslohn jeweils zum üblichen Zahlungszeitpunkt tatsächlich gezahlt wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. 7. 1991 - BStBl II S. 842). 6Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen, wenn
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die Bezüge des mitarbeitenden Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht, oder einem Unterkonto des Kapitalkontos des Arbeitgeber-Ehegatten gutgeschrieben werden (vgl. BFH-Urteile vom 9. 4. 1968 - BStBl II S. 524 und vom 15. 1. 1980 - BStBl II S. 350), |
b) |
die Bezüge auf ein Konto überwiesen werden, über das jeder der beiden Ehegatten allein verfügungsberechtigt ist - sogenanntes Oder-Konto (BFH-Beschluß vom 27. 11. 1989 - BStBl 1990 II S. 160 - und BFH-Urteil vom 10. 4. 1990 - BStBl II S.741), |
c) |
der Arbeitnehmer-Ehegatte vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten monatlich einen größeren Geldbetrag abhebt und ihn erst selbst in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn aufteilt (BFH-Urteil vom 20. 4. 1989 - BStBl II S. 655), |
d) |
der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten wechselnd bar ausgezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wird; für die Zeiträume der Barauszahlung kann ein Arbeitsverhältnis anerkannt werden, wenn diese Zeiträume zusammen... |
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