(1) 1Dem gesetzlichen Grundwehrdienst (§ 5 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. 6. 1986 - BGBl. I S. 879, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. 12. 1990 - BGBl. I S. 2809) ist der Grenzschutzdienst auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§ 49 Bundesgrenzschutzgesetz vom - 18. 8. 1972 - BGBl. I S. 1834, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. 3. 1990 - BGBl. I S. 478) gleichgestellt. 2Der gesetzliche Zivildienst ist der Zivildienst von anerkannten Kriegsdienstverweigerern (Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 7. 1986 - BGBl. I S. 1205, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. 6. 1991 - BGBl. I S. 1310). 3Gesetzlicher Grundwehrdienst oder gesetzlicher Zivildienst ist auch ein entsprechender Dienst außerhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes, wenn er auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1960 - BStBl III S. 268).

 

(2) 1Eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer (§ 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. 6. 1969 - BGBl. I S. 549, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. 12. 1989 - BGBl. I S. 2261) ist die Tätigkeit in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und auf Grund einer Verpflichtung für zweieinhalb Jahre gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes von einem Deutschen ausgeübt wird; der Vorbereitungsdienst gehört nicht dazu. 2Der Tätigkeit als Entwicklungshelfer steht die Dienstleistung nach § 14 b Zivildienstgesetz (andere Dienste im Ausland) gleich, die gegenüber einem nach § 14 b Abs. 3 Zivildienstgesetz vom Bundesminister für Frauen und Jugend anerkannten Träger erbracht wird und zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, der sonst erbracht werden müßte. 3Als Träger des Entwicklungsdienstes sind anerkannt:

 

1.

Deutscher Entwicklungsdienst, Gemeinnützige Gesellschaft mbH (DED), Bonn-Bad Godesberg,

 

2.

Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe e.V. (AGEH), Köln,

 

3.

Dienste in Übersee e.V. (DÜ), Stuttgart,

 

4.

Eirene, Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Königswinter,

 

5.

Weltfriedensdienst e.V. Berlin.

 

(3) 1Die Berufsausbildung wird durch die Aufnahme des Dienstes unterbrochen, wenn das Kind zuvor in einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl. Abschnitt 83) gestanden hat. 2Eine Unterbrechung der Berufsausbildung liegt auch vor, wenn das Kind vor Antritt des Dienstes zwar einen Ausbildungsabschnitt, mit dem eine Berufsausbildung bereits abgeschlossen sein kann, beendet hat, aber beabsichtigt, seine Ausbildung in diesem Beruf zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen.

Beispiel:

Das Kind hat kurz vor der Einberufung zum Grundwehrdienst die Reifeprüfung abgelegt und beabsichtigt, unmittelbar nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu studieren.

3Einer Unterbrechung steht es nicht entgegen, wenn das Kind zur Überbrückung der Zeiten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und Aufnahme des Dienstes oder zwischen Beendigung des Dienstes und Fortsetzung der Berufsausbildung eine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?