(1) 1Für ein Kind geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatten sowie für ein nichteheliches Kind erhält grundsätzlich jeder Elternteil den Kinderfreibetrag von 2 052 DM, wenn beide Elternteile unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. 2Nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG kann ein Elternteil den Kinderfreibetrag des anderen auf sich übertragen lassen,
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wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder |
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wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt und diese Zustimmung nach § 32 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nicht widerrufen werden kann. |
(2) 1Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie bei Eltern eines nichtehelichen Kindes ist der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich nicht befindet, grundsätzlich zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. 2Soweit die Höhe nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür im Zweifel die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. "Düsseldorfer Tabelle", einen Anhalt geben. 3Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 v.H. erfüllt. 4Dabei sind auch Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des davon abweichenden Verpflichtungszeitraums geleistet werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Verspätung nicht zu vertreten hat. 5Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Verspätung nicht mehr als zwei Monate beträgt. 6Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind (§ 1603 BGB), sind steuerlich so zu behandeln, als ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen. 7Das gleiche gilt für Elternteile, die wegen nicht ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit z. B. erwachsenen Kindern gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, weil andere Bedürftige vorgehen (§ 1609 BGB). 8Entsprechendes gilt für Elternteile, die unterhaltspflichtig sind, wenn die Unterhaltsleistung im Jahresdurchschnitt weniger als 150 DM monatlich beträgt, es sei denn, daß mit einem geringeren Betrag eine festgelegte Unterhaltsverpflichtung mindestens zu 75 v.H. erfüllt wird. 9Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (vgl. § 1606 Abs. 3 BGB). 10Sind Eltern einem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig, weil es ausreichende eigene Einkünfte oder Bezüge hat, so kommt eine Übertragung des Kinderfreibetrags - abgesehen vom Fall der Zustimmung - auch dann nicht in Betracht, wenn ein Elternteil freiwillig Unterhalt leistet, der andere jedoch nicht.
(3) 1Hat aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, oder wegen des Todes des Elternteils die Unterhaltsverpflichtung nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden, so ist für die Frage, inwieweit sie erfüllt worden ist, nur auf den Verpflichtungszeitraum abzustellen. 2Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes oder der Eltern während des ganzen Kalenderjahrs bestanden hat.
Beispiele:
A.
Das Kind beendet im Juni seine Berufsausbildung und steht ab September in einem Arbeitsverhältnis. Seitdem kann es sich selbst unterhalten. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil ist seiner Verpflichtung nur für die Zeit bis einschließlich Juni nachgekommen. Er hat seine für 8 Monate bestehende Unterhaltsverpflichtung für 6 Monate, also zu 75 v.H. erfüllt.
B.
Der Elternteil, der bisher seiner Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung des Kindes voll nachgekommen ist, verzieht im August ins Ausland und leistet von da an keinen Unterhalt mehr. Er hat seine Unterhaltsverpflichtung, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mindestens zu 75 v.H. erfüllt.
(4) 1Die Übertragung des Kinderfreibetrags kann dazu führen, daß sich auch bei den kindbedingten Steuerentlastungen, die vom Erhalt des Kinderfreibetrags abhängen, Änderungen ergeben, und zwar zuungunsten des ausgeschlossenen Elternteils und zugunsten des anderen Elternteils. 2Solche Folgeänderungen können eintreten beim Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG), beim Hundertsatz der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG), bei den Ausbildungsfreibeträgen (§ 33 a Abs. 2 EStG), bei der Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33 b Abs. 5 EStG) und bei der Ermäßigung der Kirchensteuer (kirchensteuerrechtliche Regelungen entsprechend § 51 a EStG).
(5) 1Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags bei einer Veranlagung beantragt, so muß der Antragsteller die Voraussetzungen dafür darlegen. 2 In Zweifelsfällen ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO).
(6) 1Wird der Kinderfreibetrag auf den Steuerpf...