(1) § 33 EStG setzt dem Grunde nach eine Belastung (Absatz 2) des Steuerpflichtigen auf Grund außergewöhnlicher (Absätze 3 und 4) und zwangsläufiger (Absätze 5 und 6) Aufwendungen (Absatz 7) voraus; die Aufwendungen müssen zudem der Höhe nach zwangsläufig sein (Absätze 8 und 9).
(2) 1Der Steuerpflichtige muß belastet sein, d.h. in seiner persönlichen Lebenssphäre muß ein Ereignis eintreten, das ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst zu tragen hat. 2Deshalb sind Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung, z. B. Beihilfen des Arbeitgebers in Krankheitsfällen (BFH-Urteile vom 19. 7. 1957 - BStBl III S. 329 und vom 26. 6. 1964 - BStBl III S. 547) von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung von Krankheitskosten durch einen anderen als eine Krankenversicherung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 14. 3. 1975 - BStBl II S. 632). 3Das gleiche gilt für Versicherungsleistungen, soweit diese nach Inhalt und Zweck der Versicherung die betreffenden Ausgaben decken sollen, z. B. Ersatzleistungen aus einer Krankenversicherung für Arztkosten und Arzneimittel, Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, soweit sie auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen (BFH-Urteil vom 19. 10. 1990 - BStBI 199111 S. 140), Bezüge aus einer Krankenhaustagegeldversicherung bis zur Höhe der durch einen Krankenhausaufenthalt verursachten Kosten, nicht aber Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung (BFH-Urteil vom 22. 10. 1971 - BStBI 1972 II S. 177). 4Unterstützungen und Versicherungsleistungen sind auch dann von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt werden, der Steuerpflichtige aber bereits in dem Kalenderjahr, in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (BFH-Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBl 1975 II S. 14). 5Vorgänge, die auf der reinen Vermögensebene liegen (vgl. BFH-Urteile vom 11. 10. 1956 - BStBl III S. 383, vom 27. 3. 1958 - BStBl III S. 290, vom 8. 9. 1961 - BStBl 1962 III S. 31 und vom 16.5.1975 - BStBl II S. 538), können im Rahmen des § 33 EStG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 6Das gleiche gilt im allgemeinen auch, wenn der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält (BFH-Urteile vom 15. 2.11974 - BStBl II S. 335, vom 21. 8. 1974 - BStBl II S. 745 und vom 23. 1. 1976 - BStBl II S. 194). 7Einen Gegenwert erhält der Steuerpflichtige, wenn der betreffende Gegenstand oder die bestellte Leistung eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 4. 3. 1983 - BStBl II S. 378).
(3) 1Außergewöhnlich sind Aufwendungen, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer "kleinen Minderheit" von Steuerpflichtigen begründet sind (BFH-Urteile vom 5. 12. 1968 -, BStBI 1969 II S. 260 und vom 22. 8. 1980 - BStBI 1981 II S.25). 2Ereignisse, die bei der überwiegenden Mehrzahl der in den gleichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen eintreten, können also nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.
(4) 1Umzugskosten sind unabhängig von der Art der Wohnungskündigung durch den Mieter oder Vermieter in der Regel nicht außergewöhnlich (BFH-Urteile vom 28. 2. 1975 - BStBl II S. 482 und vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 526). 2Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind grundsätzlich auch dann nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, wenn das Kind infolge Krankheit lernbehindert ist; die Aufwendungen werden durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1978 - BStBl 1979 II S. 78). 3Ist jedoch ein Kind ausschließlich wegen einer Behinderung im Interesse einer angemessenen Berufsausbildung auf den Besuch einer Privatschule (Sonderschule oder allgemeine Schule in privater Trägerschaft) mit individueller Förderung angewiesen, weil eine geeignete öffentliche Schule oder eine den schulgeldfreien Besuch ermöglichende geeignete Privatschule nicht zur Verfügung steht oder nicht erreichbar ist, so ist das Schulgeld dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG - neben einem auf den Steuerpflichtigen übertragbaren Behinderten-Pauschbetrag - zu berücksichtigen. 4Der Nachweis, daß der Besuch der Privatschule erforderlich ist, muß durch eine Bestätigung der zuständigen obersten Landeskultusbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführt werden; Aufwendungen für eine Privatschule, durch die nur ganz allgemein einer psychischen Belastung vorgebeugt werden soll, erfüllen nicht den Tatbestand des § 33 EStG (BFH-Urteil vom 18. 4. 1990 - BStBl II S. 962). 5Prozeßkosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes für ihr Kind in einem Numerus-clausus-Fach sind nicht nach § 33 EStG abziehbar; sie ste...