Allgemeines
(1) 1Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 EStG) kommen für folgende Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG in Betracht:
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Kinder, für die der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhält (§ 32 Abs. 2 bis 6 EStG); |
2. |
1Kinder, die während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs
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das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder |
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das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG erfüllen. 2Die Behinderung ist grundsätzlich durch Unterlagen nachzuweisen, die dem Ausweis nach § 4 Abs. 5 SchwbG entsprechen (vgl. Abschnitt 100 Abs. 5); ob ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. 3Es genügt, wenn nachgewiesen wird, daß für das Kind wegen der Behinderung Kindergeld (Familienleistungen) gezahlt wird; |
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3. |
1Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 27. Lebensjahr vollendet und die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst - auch im Ausland - geleistet haben, für die Zeit bis einschließlich des Monats, in dem sie das 29. Lebensjahr vollenden. 2Nicht dazu gehören Kinder, die eine von den gesetzlichen Diensten befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben (Abschnitt 85 Abs. 2). |
2Für die in Nummern 2 und 3 genannten Kinder kann ein Ausbildungsfreibetrag neben einer Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
(2) 1Für die Inanspruchnahme eines Ausbildungsfreibetrags ist Voraussetzung, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen. 2Auf ihre Höhe kommt es nicht an. 3Unterhaltsaufwendungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind sind auch als Aufwendungen für seine Berufsausbildung anzusehen. 4Wegen des Begriffs der Berufsausbildung wird auf Abschnitt 83 hingewiesen. 5Ein Ausbildungsfreibetrag kommt nur für Zeiten in Betracht, in denen das Kind sich tatsächlich in Berufsausbildung befindet. 6Mitzurechnen sind Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten sowie Zeiten, in denen die Berufsausbildung vorübergehend nicht möglich ist, z. B. wegen Erkrankung des Kindes, solange das Ausbildungsverhältnis dadurch nicht unterbrochen wird. 7Ist das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so sind der maßgebende Ausbildungsfreibetrag und der anrechnungsfreie Betrag gegebenenfalls entsprechend der für die Kürzung der Beträge nach § 33 a Abs. 1 EStG maßgebenden Ländergruppeneinteilung zu ermäßigen.
(3) 1Eine auswärtige Unterbringung im Sinne des § 33 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn ein Kind außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt. 2Dies ist nur anzunehmen, wenn für das Kind außerhalb des Haushalts der Eltern eine Wohnung ständig bereitgehalten und das Kind auch außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird. 3Seine Unterbringung muß darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während seiner ganzen Ausbildung, z. B. eines Studiums, oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, z. B. eines Studiensemesters oder -trimesters, zu gewährleisten. 4Eine auswärtige Unterbringung ist aber z. B. nicht gegeben, wenn ein minderjähriges Kind wochentags bei der in der Nähe wohnenden Großmutter untergebracht ist (BFH-Urteil vom 6. 11. 1987 - BStBI 1988 II S. 138). 5Voraussetzung ist, daß die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt ist. 6Dies ist z. B. bei einer Klassenfahrt oder einem dreiwöchigen Sprachkursus nicht der Fall (BFH-Urteile vom 5. 11. 1982 - BStBI 1983 II S. 109 und vom 29. 9. 1989 - BStBI 1990 Il S. 62). 7Auf die Gründe für die auswärtige Unterbringung kommt es nicht an. 8Eine auswärtige Unterbringung liegt deshalb auch vor, wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1974 - BStBl II S. 299). 9Kommt ein Ausbildungsfreibetrag für ein Elternpaar mit getrennten Haushalten oder für mehrere Elternpaare eines Kindes in Betracht (Absätze 6 und 7), so ist eine auswärtige Unterbringung nur anzuerkennen, wenn das Kind aus den Haushalten aller Elternteile ausgegliedert ist (BFH-Urteile vom 24. 4. 1986 - BStBl II S. 836 und vom 5. 2. 1988 - BStBl II S.,579).
(4) 1Für die Ermittlung der in § 33 a Abs. 2 Satz 4 EStG bezeichneten eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gilt Abschnitt 96 Abs. 6 entsprechend. 2Bei der Anrechnung sind auch solche Bezüge zu berücksichtigen, die zwar schon für das betreffende Kalenderjahr bewilligt worden sind, aber erst später gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 8. 1974 - BStBI 1975 II S. 14). 3Unterhaltsleistungen der Eltern sind keine anrechenbaren Bezüge des Kindes. 4Dagegen gehören Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes zu seinen anrechenbaren Bezügen (BFH-Urteil vom 7. 3. 1986 - BStBl II S. 554); die Höhe der Unterhaltsleistungen ist gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln. 5Unerfüllte Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen...