(1) 1Die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI wegen Nichtvorlage oder Nichtrückgabe der Lohnsteuerkarte setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. 2Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorlage oder Rückgabe der Lohnsteuerkarte verzögert.
(2) 1Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, daß den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, wenn
1. |
die Lohnsteuerkarte für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März vorgelegt wird oder |
2. |
der Arbeitnehmer nach Arbeitgeberwechsel beim Eintritt in das neue Dienstverhältnis eine Bescheinigung im Sinne des § 41 b Abs. 1 Satz 6 EStG vorlegt und die Dauer der Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte 10 Wochen nicht übersteigt oder |
3. |
der Arbeitnehmer binnen 6 Wochen
a) |
die Lohnsteuerkarte nach Eintritt in das Dienstverhältnis, vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, vorlegt oder |
b) |
eine ihm von dem Arbeitgeber während des Dienstverhältnisses ausgehändigte Lohnsteuerkarte zurückgibt. |
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2Werden die genannten Zeiträume überschritten, so kann ein Verschulden des Arbeitnehmers unterstellt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer weist nach, daß er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 3Der Nachweisbeleg ist zum Lohnkonto zu nehmen.
(3) 1Solange nach Absatz 2 ein Verschulden nicht anzunehmen ist, hat der Arbeitgeber
1. |
im Falle der Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahrs oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die ihm bekannten oder durch amtliche Unterlagen nachgewiesenen Familienverhältnisse des Arbeitnehmers, d. h. Familienstand und Zahl der Kinderfreibeträge, |
2. |
im Falle der Nichtrückgabe einer ausgehändigten Lohnsteuerkarte die bisher eingetragenen Merkmale der Lohnsteuerkarte |
zugrunde zu legen. 2Nach Vorlage oder Rückgabe der Lohnsteuerkarte ist § 41 c EStG anzuwenden.
(4) 1Wird die Lohnsteuer für den Monat Januar noch nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr berechnet, so ist ein auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr eingetragener steuerfreier Jahresbetrag
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bei monatlicher Lohnzahlung mit 1/12, |
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bei wöchentlicher Lohnzahlung mit 7/360 und |
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bei täglicher Lohnzahlung nur mit 1/360 |
zu berücksichtigen. 2Dabei ist der so ermittelte Monatsbetrag auf den nächsten vollen DM-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden.