Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte

 

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. 2Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf den Lohnsteuerkarten dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. 3Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U (Abschnitt 131) anzugeben. 4Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Arbeitgebers nicht ändern.

Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns

 

(2) Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns ist folgendes zu beachten:

 

1.

1Es ist der Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns - einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. 2Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. 3Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem umgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. 4Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) gekürzt werden. 5Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen. 6Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

 

2.

Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns sind nicht anzugeben

 

a)

ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG und Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ,

 

b)

Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, z. B. steuerfreies Konkursausfallgeld, steuerfreier Reisekostenersatz und Auslagenersatz, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, Auslösungen und Jubiläumsgeschenke sowie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

 

c)

Bezüge, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Grund des Auslandstätigkeitserlasses (BStBl 1983 I S. 470) von der Lohnsteuer freigestellt sind,

 

d)

Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40 b EStG pauschal erhoben worden ist.

Gesonderte Bescheinigungen

 

(3) Folgende Bezüge sind auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen:

 

1.

der Bruttobetrag der ermäßigt besteuerten Versorgungsbezüge, und zwar getrennt die als sonstige Bezüge besteuerten Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, und die übrigen Versorgungsbezüge,

 

2.

ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ,

 

3.

Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG ,

 

4.

Bezüge für eine Auslandstätigkeit, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Grund des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellt sind,

 

5.

die Summe der ausgezahlten Beträge aus Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, einem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder nach § 4 a der Mutterschutzverordnung und einer entsprechenden Landesregelung, einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Bundesseuchengesetz oder einem Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz. 2Sind vom Arbeitnehmer ausgezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert worden, so darf nur das um den Rückforderungsbetrag geminderte Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld bescheinigt werden. 3Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag - als negativ gekennzeichnet - zu bescheinigen.

 

6.

die steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Beförderung, die nach § 3 Nr. 32 oder 34 oder § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei ist, der Großbuchstabe "F" eingetragen werden.

Bescheinigung der Steuerabzugsbeträge

 

(4) Für die Bescheinigung der Steuerabzugsbeträge gilt folgendes:

 

1.

1Es sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. 2Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchensteuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. 3Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende Betrag in Rot zu bescheinigen oder mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

 

2.

1Es sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gesondert zu besch...

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