(1) 1Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn

 

1.

der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht und

 

2.

über die Ausgaben im einzelnen abgerechnet wird.

2Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, wie wenn der Arbeitgeber selber sie getätigt hätte. 3Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (vgl. Abschnitt 70 ). 4Dies bedeutet z. B., daß der Ersatz von Werbungskosten und von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ist. 5Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebühren für ein geschäftliches Telefongespräch, das der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt. 6Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers wird auf das BMF-Schreiben vom 11.6.1990 (BStBl I S. 290).[1] und für Gespräche vom Autotelefon des Arbeitnehmers auf das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1993 (BStBl I S. 908) sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.

 

(2) 1Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn; vgl. BFH-Urteile vom 18.10.1957 (BStBl 1958 III S. 16) und vom 10.6.1966 (BStBl III S. 607). 2Aus Vereinfachungsgründen kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn die pauschal gezahlten Beträge auf Umständen beruhen, die nicht vom Ermessen des Arbeitnehmers abhängen, die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist und es sich insbesondere um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den Aufwand nicht übersteigen.

[1] In Gruppe L 1.2 abgedruckt.

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