(1) 1Steuerfrei ist das Arbeitslosengeld im Sinne des § 100 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -. 2Dazu gehört auch das Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG. 3Etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 AFG vorliegt. 4Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 16.3. 1993 - BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist Abschnitt 119 Abs. 6 zu beachten. 5Hat das Arbeitsamt in den Fällen des § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer dieses auf Grund von § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG dem Arbeitsamt zurück, so bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (vgl. Abschnitt 91 Abs. 4) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3 c EStG ); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig.

 

(2) Steuerfrei sind außerdem das Konkursausfallgeld § 141 a AFG) und Leistungen des Konkursverwalters oder des ehemaligen Arbeitgebers auf Grund von § 141 m Abs. 1 AFG an das Arbeitsamt oder aufgrund von § 141 n Abs. 2 AFG an die Einzugsstelle.

 

(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem AFG gehört auch das Wintergeld, das zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit gezahlt wird § 80 AFG ).

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