(1) 1Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlaßten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. 2Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlaßt,
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wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann oder |
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wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1988 - BStBl II S. 777), oder |
3Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (BFH-Urteile vom 10.9.1982 - BStBl 1983 II S. 16, vom 6.11.1986 - BStBl 1987 II S. 81, vom 22.11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494 und vom 16.10.1992 - BStBl 1993 II S. 610). 4Es ist nicht erforderlich, daß der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. 5Wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfüllt sind, ist auch ein Wohnungswechsel aus Anlaß der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder eine Verlegung des eigenen Hausstands zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt. 6Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 22.11.1991 a.a.O.).
(2) 1Bei einem beruflich veranlaßten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1982 - BStBl II S. 595). 2Maßgebend sind
3Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen; die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren sowie Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung im Sinne der §§ 11 und 12 AUV sind jedoch nicht als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 20.3.1992 - BStBl 1993 II S. 192 und vom 27.5.1994 - BStBl 1995 II S. 17). 4Werden höhere Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. 5Die umzugskostenrechtliche Beschränkung einer Mietausfallentschädigung für den bisherigen Wohnungsvermieter gilt nicht für den Werbungskostenabzug (vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1993 - BStBl 1994 II S. 323). 6Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfaßten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 7Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung, weil dafür die Pauschalierung nicht gilt; dasselbe gilt für die sonstigen Umzugsauslagen im Sinne des § 10 AUV bei Beendigung einer doppelten Haushaltsführung durch den Rückumzug eines Arbeitnehmers in das Ausland. 8Zum Werbungskostenabzug von Umzugskosten bei einem vorübergehend im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer ohne doppelte Haushaltsführung vgl. BFH-Urteil vom 4.12.1992 (BStBl 1993 II S. 722). 9Der Werbungskostenabzug nach den Sätzen 1 bis 8 entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber nach Absatz 3 oder nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei erstattet worden sind.
(3) 1Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach Absatz 2 Satz 1 bis 8 als Werbungskosten abziehbar wären. 2Bei einem Umzug vom Inland ins Ausland kann auch ein Beitrag für die Anschaffung klimabedingter Kleidung nach § 11 AUV und der Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV steuerfrei gezahlt werden. 3Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 4Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.