(1) 1Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. 2Wegen der Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Tätigkeit siehe die in den BFH-Urteilen vom 14.6.1985 (BStBl II S. 661 betr. kurzfristig engagierte Werbedamen) und vom 18.1.1991 (BStBl II S. 409 betr. Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern eines Auftragnehmers) aufgeführten Merkmale. 3Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:
- persönliche Abhängigkeit
- Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
- feste Arbeitszeiten
- Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
- feste Bezüge
- Urlaubsanspruch
- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
- Überstundenvergütung
- zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
- Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
- kein Unternehmerrisiko
- keine Unternehmerinitiative
- kein Kapitaleinsatz
- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
- Eingliederung in den Betrieb
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
4Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 188 betr. Rundfunkermittler, vom 20.2.1979 - BStBl II S. 414 betr. Apotheker-Vertreter und vom 24.7.1992 - BStBl 1993 II S. 155 betr. Stromableser). 5Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. 6Zur steuerlichen Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Eltern und Kindern vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993 (BStBl 1994 II S. 298).
(1a) 1Die in § 1 Abs. 2 LStDV genannte Weisungsgebundenheit kann auf einem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruhen, wie z. B. bei Beamten und Richtern, oder Ausfluß des Direktionsrechts sein, mit dem ein Arbeitgeber die Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung bestimmt. 2Die Weisungsbefugnis kann eng, aber auch locker sein, wie z. B. bei einem angestellten Arzt, der fachlich weitgehend eigenverantwortlich handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1971 - BStBl 1972 II S. 213); entscheidend ist, ob die beschäftigte Person einer etwaigen Weisung bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen verpflichtet ist oder ob ein solches Weisungsrecht nicht besteht. 3Maßgebend ist das Innenverhältnis; die Weisungsgebundenheit muß im Auftreten der beschäftigten Person nach außen nicht erkennbar werden (BFH-Urteil vom 15.7.1987 - BStBl II S. 746). 4Deshalb kann ein Reisevertreter auch dann Arbeitnehmer sein, wenn er erfolgsabhängig entlohnt wird und ihm eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, die nicht Ausfluß seiner eigenen Machtvollkommenheit ist (BFH-Urteil vom 7.12.1961 - BStBl 1962 III S. 149). 5Die Eingliederung in einen Betrieb kann auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sein, wie z. B. bei einer Urlaubsvertretung (BFH-Urteil vom 20.2.1979 a.a.O.). 6Sie ist aber eher bei einfachen als bei gehobenen Arbeiten anzunehmen, z. B. bei Gelegenheitsarbeitern, die zu bestimmten unter Aufsicht durchzuführenden Arbeiten herangezogen werden (BFH-Urteil vom 18.1.1974 - BStBl II S. 301). 7Die vorstehenden Kriterien gelten auch für die Entscheidung, ob ein sogenannter Schwarzarbeiter Arbeitnehmer des Auftraggebers ist (BFH-Urteil vom 21.3.1975 - BStBl II S. 513).
(2) 1Die Betriebsärzte, die Knappschaftsärzte, die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern, die Vertragsärzte und die Vertragstierärzte der Bundeswehr, die Vertrauensärzte der Deutschen Bahn AG und andere Vertragsärzte in ähnlichen Fällen üben in der Regel neben der bezeichneten vertraglichen Tätigkeit eine eigene Praxis aus. 2Die Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören deshalb regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; vgl. BFH-Urteile vom 3.7.1959 (BStBl III S. 344) und vom 30.11.1966 (BStBl 1967 III S. 331). 3Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Ärzte keine eigene Praxis ausüben, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen. 4Ob ein Versicherungsvertreter selbständig oder nichtselbständig ist, bestimmt sich im wesentlichen danach, ob er ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trägt. 5Die Art seiner Tätigkeit, ob werbende und verwaltende, ist in der Regel nicht von entscheidender Bedeutung. 6Einzelheiten ergeben sich aus den BFH-Urteilen vom 19.2.1959 (BStBl III S. 425), vom 10.9.1959 (BStBl III S. 437), vom 3.10.1961 (BStBl III S. 567) und vom 13.4.1967 (BStBl III S. 398). 7Zur Abgrenzung einer Tätigkeit als Arbeit...