Lohnzahlung durch Dritte
(1) 1Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (→BFH-Urteil vom 13.3.1974 – BStBl II S. 411). 2Er hat aber auch dann die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn ein Dritter tatsächlich oder rechtlich in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet wird. 3Der Arbeitgeber ist deshalb z. B. auch dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten ausgezahlt wird und zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organverhältnis (→BFH-Urteil vom 21.2.1986 – BStBl II S. 768), oder der Dritte in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (→BFH-Urteil vom 28.3.1958 – BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (→BFH-Urteil vom 27.1.1961 – BStBl III S. 167). 4Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Dritte im Inland oder im Ausland ansässig ist. 5Zur Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte vgl. BMF-Schreiben vom 27.4.1982 (BStBl I S. 530) und Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27.9.1993 (BStBl I S. 814) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.
(2) 1Auch wenn zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitslohn zahlenden Dritten keine Beziehungen im Sinne des Absatzes 1 bestehen, so hat der Arbeitgeber dennoch die Lohnsteuer einzubehalten und die damit verbundenen sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten
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im Rahmen des Dienstverhältnisses, |
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für eine Arbeitsleistung |
gezahlt wird. 2Diese Voraussetzungen sind z. B. erfüllt, wenn im Dienstleistungsgewerbe vom Kunden freiwillige Trinkgelder gezahlt werden. 3Soweit der Arbeitgeber diese Bezüge nicht selbst ermitteln kann, hat der Arbeitnehmer sie ihm für jeden Lohnzahlungszeitraum schriftlich anzuzeigen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG). 4Der Arbeitnehmer muß die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift bestätigen. 5Der Arbeitgeber hat die Anzeige als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren und die bezeichneten Bezüge zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 6Der Arbeitgeber hat keine Lohnsteuer einzubehalten von Bezügen, die nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt werden, z. B. vom Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis. 7Dasselbe gilt, wenn keine Beziehungen im Sinne des Absatzes 1 bestehen, bei Bezügen, die nicht üblicherweise von einem Dritten oder nicht für eine Arbeitsleistung gezahlt werden. 8Zahlt im Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher anstelle des Verleihers den Arbeitslohn an die Arbeitnehmer, so ist der Entleiher regelmäßig nicht Dritter, sondern Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (→ LStR 146 Abs. 1).
Trinkgelder usw. mit Rechtsanspruch
(3) 1Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, z.B. der Bedienungszuschlag von 10 oder 15 v.H. im Gaststättengewerbe und die Metergelder im Möbeltransportgewerbe (→BFH-Urteil vom 9.3.1965 – BStBl III S. 426), unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug. 2Ihre Höhe ist in einer arbeitsrechtlichen Anordnung oder in einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Trinkgeldgeber festgesetzt. 3Der Arbeitgeber hat den ermittelten Betrag zusammen mit dem übrigen laufenden Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Freiwillige Trinkgelder
(4) 1Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat (freiwillige Trinkgelder), sind zusätzlicher Arbeitslohn (→BFH-Urteil vom 23.10.1992 – BStBl 1993 II S. 117). 2Sie unterliegen der Lohnsteuer nur insoweit, als sie insgesamt 2 400 DM im Kalenderjahr übersteigen (Freibetrag nach § 3 Nr. 51 EStG). 3Ein freiwilliges Trinkgeld ist auch der Betrag, um den der Trinkgeldgeber das Trinkgeld, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, erhöht (Übertrinkgeld, Sondertrinkgeld). 4Der Arbeitnehmer hat die ihm zugeflossenen freiwilligen Trinkgelder dem Arbeitgeber nach Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuzeigen, wenn anzunehmen ist, daß der Freibetrag von 2 400 DM im Kalenderjahr überschritten wird. 5Der Arbeitgeber hat die Anzeige als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren und den angegebenen Betrag, soweit er 200 DM monatlich, 46,70 DM wöchentlich oder 6,70 DM täglich übersteigt, zusammen mit dem übrigen laufenden Arbeitslohn des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Arbeitgeberhaftung
(5) Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich nicht für die Lohnsteuer, die er infolge unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers zuwenig einbehalten hat.