(1) Bei einem Antrag nach § 39a Abs. 2 Satz 5 EStG soll das Finanzamt grundsätzlich auf Einzelangaben verzichten, es sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Freibetrag in der beantragten Höhe nicht in Betracht kommen kann.
(1a) Sind die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen worden (→ LStR 108 Abs. 11), kann die Eintragung beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden (§ 39a Abs. 2 Satz 2 EStG).
(2) Soweit die Gewährung eines Freibetrags wegen der Aufwendungen für ein Kind davon abhängt, daß der Arbeitnehmer für dieses Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ein Kinderfreibetrag zusteht, er aber nach § 39 Abs. 3b Satz 2 EStG auf die an sich mögliche Eintragung einer Kinderfreibetragszahl für dieses Kind verzichtet hat oder Anspruch auf einen ermäßigten Kinderfreibetrag besteht.
Antragsgrenze von 1 200 DM
(3) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze von 1 200 DM überschritten wird, gilt folgendes:
1. |
Soweit für Werbungskosten bestimmte Beträge gelten, z. B. für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug – → LStR 39 und 42 –, sind diese maßgebend. |
2. |
1Bei Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a, 4 bis 6 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen, auch wenn diese Aufwendungen geringer sind als der Pauschbetrag. 2Für Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1, 7 bis 9 EStG sind höchstens die nach diesen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Aufwendungen anzusetzen. |
3. |
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine im Sinne des § 34g Nr. 2 EStG. |
4. |
Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) und bei Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG) ist von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ohne Kürzung um die zumutbare Belastung auszugehen; bei außergewöhnlicher Belastung in besonderen Fällen (§§ 33a und 33b Abs. 6 EStG) sind dagegen nicht die Aufwendungen, sondern die wegen dieser Aufwendungen abziehbaren Beträge maßgebend. |
6. |
1Bei Anträgen von Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen. 2Die 1 200-DM-Grenze ist bei Ehegatten nicht zu verdoppeln (§ 39a Abs. 3 Satz 2 EStG). |
7. |
Ist für beschränkt antragsfähige Aufwendungen bereits ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, so ist bei einer Änderung dieses Freibetrags die 1 200-DM-Grenze nicht erneut zu prüfen. |
(4) Die Antragsgrenze von 1 200 DM gilt nicht, soweit es sich um die Eintragung der in § 39a Abs. 1 Nr. 4 bis 6 EStG bezeichneten Beträge handelt.
(5) 1Wird die Antragsgrenze von 1 200 DM überschritten oder sind Beträge im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen, so hat das Finanzamt den Jahresfreibetrag festzustellen und in Worten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. 2Außerdem ist der Zeitpunkt, von dem an die Eintragung gilt, zu vermerken. 3Bei der Berechnung des Jahresfreibetrags sind Werbungskosten nur zu berücksichtigen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM jährlich übersteigen, Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 DM bzw. 216 DM übersteigen, und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33c EStG) nur einzubeziehen, soweit sie die zumutbare Belastung (→Absatz 6) übersteigen. 4Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG in Betracht kommt, nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine im Sinne des § 34g Nr. 2 EStG.
Freibetrag wegen außergewöhnlicher Belastung
(6) 1Die zumutbare Belastung ist vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten gekürzt um den Altersentlastungsbetrag ( § 24a EStG ), den Versorgungs-Freibetrag ( § 19 Abs. 2 EStG ) und die Werbungskosten ( §§ 9, 9a EStG ) zu berechnen. 2Steuerfreie Einnahmen sowie alle Bezüge, für die die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz nach den §§ 40 bis 40b EStG erhoben wird, und etwaige weitere Einkünfte des Arbeitnehmers und seines Ehegatten bleiben außer Ansatz. 3Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG zählen als Kinder des Steuerpflichtigen die Kinder, für die er einen Kinderfreibetrag nac...