(1) 1Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. 2Der Lohnsteuerermittlung sind die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale zugrunde zu legen, die für den Tag des Zuflusses gelten.
(2) 1Sonstige Bezüge, die neben laufendem Arbeitslohn gezahlt werden und innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums insgesamt 300 DM nicht übersteigen, sind unbeschadet des § 40 EStG stets als laufender Arbeitslohn zu behandeln (§ 39b Abs. 3 Satz 8 EStG). 2Sie sind dem laufenden Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums hinzuzurechnen, in dem sie gezahlt werden; statt dessen können sie auch dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden, mit dem sie gezahlt werden. 3Für die Feststellung der 300-DM-Grenze sind nur die steuerpflichtigen sonstigen Bezüge und bei Pauschalierungen (§ 40 Abs. 1 EStG) nur der nicht pauschalierte Teil der sonstigen Bezüge maßgebend.
(3) 1Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahrs zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. 2Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahrs ergibt. 3Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahrs zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns einschließlich der als laufender Arbeitslohn behandelten sonstigen Bezüge, ermittelt werden. 4Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge im Sinne des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG sind nur mit einem Drittel anzusetzen. 5Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs zu erwarten ist, und die früher gezahlten Bezüge im Sinne des § 39b Abs. 3 Satz 10 EStG sind nicht zu erfassen.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1 200 DM an einen Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte folgendes bescheinigt ist:
- Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1 bis 10.4., Arbeitslohn 8 000 DM,
- Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 15.5., Arbeitslohn 1 600 DM.
Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.6. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von 2 400 DM bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 DM. Vom 1.9. an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 DM zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1.12.
Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
Arbeitslohn 1.1. bis 31.5. (8 000 DM + 1 600 DM) |
9 600 DM |
Arbeitslohn 1.6. bis 31.8. (3 x 2 400 DM + 500 DM) |
7 700 DM |
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. voraussichtlich (4 x 2 800 DM) |
11 200 DM |
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28 500 DM. |
Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
6Übersteigt der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Jahresfreibetrag den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn, so kann ein sonstiger Bezug um den übersteigenden Betrag gekürzt werden.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug ist im einzelnen nach folgendem Beispiel zu verfahren.
Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 3 500 DM. Der Arbeitnehmer ist am 28.2. in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 4 600 DM. Seit dem 1.3. erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 1 800 DM. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, daß zur Vermeidung etwaiger späterer Nachzahlungen die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle erhoben wird (→ LStR 120 Abs. 2 Nr. 5).
Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
I. |
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom |
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1.1. bis 28.2. von (2 x 4 600 DM =) |
9 200 DM |
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gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 1 800 DM; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 1 800 DM) |
18 000 DM |
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Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit |
27 200 DM. |
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II. |
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen: |
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a) |
ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag von jährlich |
1 500 DM |
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b) |
der Versorgungs-Freibetrag in Höhe von 40 v.H. der im voraussichtlichen Jahresarbeitslohn enthaltenen Versorgungsbezüge, höchstens 6 000 DM, unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Freibetrags (40 v.H. von 18 000 DM = 7 200 DM) höchstens |
6 000 DM |
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c) |
der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 v.H. des voraussic... |