Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 199 8 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnabzugsbeträge würden 199 8 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber betragen:
die Lohnsteuer |
239,41 DM |
der Solidaritätszuschlag |
13,16 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
19,15 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) |
556,23 DM |
zusammen |
827,95 DM. |
Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnabzugsbeträge über 3 327,95 DM liegen. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln:
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 455,15 DM (Stufengrenze) beträgt:
die Lohnsteuer |
851,16 DM |
der Solidaritätszuschlag |
46,81 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
68,09 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) |
990,77 DM |
zusammen |
1 956,83 DM. |
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 498,32 DM. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also über 4 455,15 DM liegen.
Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 459,65 DM (Stufengrenze nach 4 455,15 DM) beträgt:
die Lohnsteuer |
852,58 DM |
der Solidaritätszuschlag |
46,89 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
68,20 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag |
|
(angenommen) |
991,78 DM |
zusammen |
1 959,45 DM. |
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 500,20 DM, der nur um 0,20 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 4 459,65 DM den Betrag von 0,20 DM ab = 4 459,45 DM und berechnet aus diesem Betrag die tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge – es sind die gleichen wie bei 4 459,65 DM Bruttoarbeitslohn –, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 4 459,45 DM gefunden, der nach Abzug der tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge von 1 959,45 DM den verbleibenden Nettolohn von 2 500 DM ergibt.