(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. erhoben werden

 

1.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (→ LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4); gegebenenfalls ist der nach LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist (→ LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b anzusetzen ist;

 

2.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zuwendung nicht üblich ist (→ LStR 72). 2Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit (→BFH-Urteil vom 7.2.1997 – BStBl II S. 365);

 

3.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen anzusehen sind (→ LStR 11 Abs. 3) und wenn sie nicht die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen übersteigen, und

 

4.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anläßlich einer Dienstreise, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 v.H. übersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung.

 

(2) 1Die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze von 2 000 DM (→ LStR 126 Abs. 2) angerechnet. 2Zur Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung wird auf LStR 128 Abs. 1 Satz 9 hingewiesen.

 

(3) 1Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4Übersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, so ist auf sie insgesamt entweder § 39b Abs. 3 EStG mit Ausnahme der Sätze 9 und 10 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.

 

(4) 1Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungsp3auschalen begrenzt. 2Für den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. 3Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden (→ LStR 16 Satz 2). 4Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 v.H. pauschal versteuert werden kann.

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Dienstreise von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung und Bewirtung im Gästehaus eines Geschäftsfreundes lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 450 DM, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

Steuerfrei sind

eine Fahrtkostenvergütung von  
  (500 x 0,52 DM =) 260 DM
     
Verpflegungspauschalen von  
  (10 DM + 46 DM + 20 DM =) 76 DM
     
insgesamt 336 DM.

Der Mehrbetrag von (450 DM./. 336 DM =) 114 DM kann mit einem Teilbetrag von 76 DM pauschal mit 25 v.H. versteuert werden. Soll der steuerfreie Verpflegungszuschuß z.B. auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden, ist der Betrag von 76 DM anzugeben.

5Einem Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, der zudem einen beruflich veranlaßten doppelten Haushalt führt, kann in den ersten drei Monaten nur eine (die höchste) Verpflegungspauschale steuerfrei gezahlt werden (→ LStR 39 Abs. 2). 6Wird in diesem Falle wegen der doppelten Haushaltsführung z.B. eine Verpflegungspauschale von 46 DM steuerfrei gezahlt, so kann dennoch ein Vergütungsmehrbetrag nur bis zur Höhe der wegen der Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen von z.B. 10 oder 20 DM nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden.

 

(5) 1Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz vo...

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