Pauschalbesteuerungsfähige Leistungen
(1) 1Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40b EStG zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern (→BFH-Urteil vom 7.7.1972 – BStBl II S. 890) und deren Hinterbliebenen. 2Für diese Leistungen kann andererseits die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40b Abs. 4 EStG). 3Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (→BFH-Urteil vom 18.12.1987 – BStBl 1988 II S. 554). 4Sonderzahlungen an Pensionskassen (vgl. Absatz 5), die der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen zusätzlich leistet, sind den Arbeitnehmern zuzurechnen, die zu dem Arbeitgeber in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. 5Wegen der Anerkennung von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten →EStH 41 (10).
(2) 1Für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge oder Zuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern anstelle des geschuldeten Barlohns erbracht werden. 2Werden die Beiträge oder Zuwendungen durch Barlohnkürzungen finanziert, unterliegt nur der gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug. 3Dasselbe gilt, wenn der Barlohn nur um die pauschale Steuer gekürzt wird oder wenn der Barlohn so weit herabgesetzt wird, daß aus der Barlohnkürzung sowohl die Zukunftssicherungsleistung als auch die pauschale Steuer finanziert werden können; die durch die Barlohnkürzung finanzierte pauschale Steuer stellt keinen zusätzlichen Arbeitslohn dar. 3Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber auf Grund ausschließlich eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (→BFH-Urteil vom 29.4.1991 – BStBl II S. 647).
(3) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem inländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). 2Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluß durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist. 3Der Abschluß einer Lebensversicherung durch eine mit dem Arbeitgeber verbundene Konzerngesellschaft schließt die Anerkennung als Direktversicherung nicht aus, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistungen durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist und der Arbeitgeber die Beitragslast trägt. 4Dagegen liegt begrifflich keine Direktversicherung im Sinne des § 40b EStG vor, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typische Todesfallwagnis und – bereits bei Vertragsabschluß – das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind (→BFH-Urteil vom 9.11.1990 – BStBl 1991 II S. 189). 5Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen.
(3a) 1Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen, um Rentenversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt. 2Kapitallebensversicherungen mit steigender Todesfalleistung sind als Direktversicherung anzuerkennen, wenn zu Beginn der Versicherung eine Todesfalleistung von mindestens 10 v.H. der Kapitalleistung im Erlebensfall vereinbart und der Versicherungsvertrag vor dem 1.8.1994 abgeschlossen worden ist. 3Bei einer nach dem 31.7.1994 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Todesfalleistung über die gesamte Versicherungsdauer mindestens 50 v.H. der für den Erlebensfall vereinbarten Kapitalleistung beträgt. 4Eine nach dem 31.12.1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung ist als Direktversicherung anzuerkennen, wenn die Todesfalleistung während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags mindestens 60 v.H. der Summe der Beiträge beträgt, die nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen sind (→BMF-Schreiben vom 6.12.1996 – BStBl I S. 1438 – sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). 5Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als fünf Jahren können nicht anerkannt werden, es sei denn, daß sie im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. 6Dasselbe gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen das Wahlr...