(1) 1Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen vor, wenn

 

1.

der Arbeitnehmer die Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen geschieht und

 

2.

über die Ausgaben im einzelnen abgerechnet wird.

2Dabei sind die Ausgaben des Arbeitnehmers bei ihm so zu beurteilen, wie wenn der Arbeitgeber selber sie getätigt hätte. 3Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind LStR 70). 4Dies bedeutet z. B., daß der Ersatz von Werbungskosten und von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ist. 5Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebühren für ein geschäftliches Telefongespräch, das der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt. 6Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Ausgaben für Telefongespräche in der Wohnung des Arbeitnehmers wird auf das BMF-Schreiben vom 11.6.1990 (BStBl I S. 290) und für Gespräche vom Autotelefon des Arbeitnehmers auf das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1993 (BStBl I S. 908) sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.

 

(2) 1Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn; BFH-Urteile vom 18.10.1957 (BStBl 1958 III S. 16) und vom 10.6.1966 (BStBl III S. 607). 2Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrt und die pauschale Abgeltung im großen und ganzen den tatsächlichen Aufwendungen entspricht (BFH-Urteil vom 21.8.1995 - BStBl II S. 906). 3Dies ist im Einzelfall für einen repräsentativen Zeitraum nachzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?