(1) Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
2. |
Übergangsgeld, das nach den §§ 62 bis 64 des Bundes-Angestelltentarifvertrags – BAT – oder entsprechenden Regelungen gewährt wird, wenn das Übergangsgeld wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der tariflichen oder der sogenannten flexiblen Altersgrenze gezahlt wird und soweit es nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist; beim Übergangsgeld, das wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt wird, ist Voraussetzung, daß der Angestellte im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 62., bei Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr vollendet hat (→BFH-Urteil vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 62), |
4. |
die Bezüge der Beamten im einstweiligen Ruhestand, |
6. |
die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15 und 26 BeamtVG sowie nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit den §§ 120, 130 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
7. |
die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten, früheren Berufssoldaten und berufsmäßigen RAD-Führer nach den §§ 35, 53 bis 55 G 131, |
10. |
Bezüge nach den §§ 11a und 31d BWGöD, |
11. |
die Versorgungsbezüge der politischen Wahlbeamten auf Zeit, |
13. |
Sonderzuwendungen nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie entsprechende Leistungen nach Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden, |
14. |
Verschollenheitsbezüge nach § 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder, |
15. |
Abfindungsrenten nach § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 153 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, |
16. |
Emeritenbezüge entpflichteter Hochschullehrer (→BFH-Urteile vom 19. 6. 1974 – BStBl 1975 II S. 23 und vom 5. 11. 1993 – BStBl 1994 II S. 238), |
17. |
Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6 des baden-württembergischen Gesetzes zur einheitlichen Beendigung der politischen Säuberung vom 13. 7. 1953 (Ges. Bl. S. 91), |
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