Allgemeines

 

(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. erhoben werden

 

1.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (→ R 31 Abs. 7 Nr. 1 bis 3); gegebenenfalls ist der nach R 31 Abs. 7 Nr. 5 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Bei der Ausgabe von Essenmarken ist die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist (→ R 31 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach R 31 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe b anzusetzen ist;

 

2.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zuwendung nicht üblich ist (→ R 72);

 

3.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen anzusehen sind und wenn sie nicht die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen übersteigen, und

 

4.

nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anläßlich einer Dienstreise, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 v.H. übersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung.

Verhältnis zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 

(2) Die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze von 2 000 DM (→ R 126 Abs. 2) angerechnet.

Erholungsbeihilfen

 

(3) 1Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszugehen. 2Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3Die Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4Übersteigen die Erholungsbeihilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, so ist auf sie insgesamt entweder § 39b Abs. 3 EStG mit Ausnahme des Satzes 9 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.

Reisekosten

 

(4) 1Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. 2Für den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. 3Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden (→ R 16 Satz 2). 4Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 v.H. pauschal versteuert werden kann. 5Einem Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, der zudem einen beruflich veranlaßten doppelten Haushalt führt, kann in den ersten drei Monaten nur eine (die höchste) Verpflegungspauschale steuerfrei gezahlt werden (→ R 39 Abs. 2). 6Wird in diesem Falle wegen der doppelten Haushaltsführung z.B. eine Verpflegungspauschale von 46 DM steuerfrei gezahlt, so kann dennoch ein Vergütungsmehrbetrag nur bis zur Höhe der wegen der Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen von z.B. 10 oder 20 DM nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuert werden.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

(5) 1Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 v.H. erhoben werden

 

1.

für den nach R 31 Abs. 9 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

a)

bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG in vollem Umfang,

 

b)

bei allen anderen Arbeitnehmern bis zu einem Teilbetrag des privaten Nutzungswerts von 0,70 DM je Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird; aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, daß das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird,

 

2.

für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse) bis zur Höhe des Betrags, der nach R 42 Abs. 4 bis 7 als Werbungskosten angesetzt werden könnte, soweit er nicht nach § 3 Nr. 34 EStG (→ R 21b) steuerfrei ist.

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