(1) 1Steuerfrei sind das Arbeitslosengeld und das Teilarbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). 2Etwaige spätere Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 115 SGB X) sind ebenfalls steuerfrei, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGB III vorliegt. 3Hat das Arbeitsamt in den Fällen der §§ 140 Abs. 4 und 143 Abs. 3 SGB III zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der Arbeitnehmer dieses auf Grund dieser Vorschriften dem Arbeitsamt zurück, so bleibt die Rückzahlung mit Ausnahme des Progressionsvorbehalts (→ R 185 EStR) ohne steuerliche Auswirkung (§ 3 c EStG); der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn ist grundsätzlich steuerpflichtig.

 

(2) Steuerfrei sind außerdem das Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) und Leistungen des Insolvenzverwalters oder des ehemaligen Arbeitgebers auf Grund von § 187 Satz 1 SGB III an das Arbeitsamt oder auf Grund von § 208 Abs. 2 SGB III an die Einzugsstelle.

 

(3) Zu den steuerfreien Leistungen nach dem SGB III gehört auch das Wintergeld, das als Mehraufwands-Wintergeld zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit und als Zuschuß-Wintergeld zur Verminderung der Einkommenseinbußen bei Zahlung der Winterausfallgeld-Vorausleistung in der witterungsungünstigen Jahreszeit gezahlt wird (§ 209 Nr. 1 SGB III).

 

(4) 1Steuerfrei ist außerdem das Unterhaltsgeld (§ 153 SGB III). 2Hierzu zählen auch die Sonderformen des Teilunterhaltsgeldes (§ 154 SGB III) und des Anschlußunterhaltsgeldes (§ 156 SGB III).

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