(1) Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter folgenden Voraussetzungen:
4. |
1Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendungen des Arbeitnehmers im maßgebenden Zeitraum nicht überschreiten. 2Maßgebender Zeitraum ist die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr. |
(2) 1Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Fahrberechtigung auf öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durch den Arbeitgeber, soweit diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. 2Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 sind dem Arbeitgeber die benutzten Fahrausweise oder eine Erklärung des Arbeitnehmers vorzulegen, wonach für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel im Linienverkehr Aufwand entsteht, der ebenso hoch oder höher ist als der vom Arbeitgeber gewährte Zuschuss. 2Aus Vereinfachungsgründen sind die Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt anzusehen, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jeden Umstand anzuzeigen, der die Steuerfreiheit des Fahrtkostenzuschusses oder der überlassenen Fahrberechtigung beeinträchtigt. 4Der Arbeitgeber hat die ihm vorgelegten Fahrausweise, Erklärungen und Anzeigen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
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