A. |
Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 1998 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer würde 1998 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber 239,41 DM betragen. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn liegt aber unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnsteuer über 2 739,41 DM. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln: Bei einem Bruttoarbeitslohn von 2 848,65 DM (Stufengrenze) beträgt die Lohnsteuer 347,58 DM. Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 501,07 DM, der nur um 1,07 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 2 848,65 DM den Betrag von 1,07 DM ab = 2 847,58 DM und berechnet von diesem Betrag die tarifmäßige Lohnsteuer - es ist die gleiche wie bei 2 848,65 DM Bruttoarbeitslohn -, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 2 847,58 DM gefunden, der nach Abzug der tarifmäßigen Lohnsteuer von 347,58 DM den vereinbarten Nettolohn von 2 500 DM ergibt. |
B. |
Übernahme der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Arbeitgeber Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 1998 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Lohnabzugsbeträge würden 1998 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber betragen:
die Lohnsteuer |
239,41 DM |
der Solidaritätszuschlag |
13,16 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
19,15 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) |
556,23 DM |
zusammen |
827,95 DM. |
Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnabzugsbeträge über 3 327,95 DM liegen. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln: Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 455,15 DM (Stufengrenze) beträgt:
die Lohnsteuer |
851,16 DM |
der Solidaritätszuschlag |
46,81 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
68,09 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) |
990,77 DM |
zusammen |
1 956,83 DM. |
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 498,32 DM. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn muß also über 4 455,15 DM liegen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von 4 459,65 DM (Stufengrenze nach 4 455,15 DM) beträgt:
die Lohnsteuer |
852,58 DM |
der Solidaritätszuschlag |
46,89 DM |
die Kirchensteuer 8 v.H. (angenommen) |
68,20 DM |
der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (angenommen) |
991,78 DM |
zusammen |
1 959,45 DM. |
Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 500,20 DM, der nur um 0,20 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 4 459,65 DM den Betrag von 0,20 DM ab = 4 459,45 DM und berechnet aus diesem Betrag die tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge - es sind die gleichen wie bei 4 459,65 DM Bruttoarbeitslohn -, so hat man den gesuchten Bruttoarbeitslohn von 4 459,45 DM gefunden, der nach Abzug der tarifmäßigen Lohnabzugsbeträge von 1 959,45 DM den verbleibenden Nettolohn von 2 500 DM ergibt. |
C. |
Übernahme der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber bei einem sonstigen Bezug Ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, auf dessen Lohnsteuerkarte für 1998 ein steuerfreier Jahresbetrag von 720 DM eingetragen ist, erhält neben einem Bruttomonatslohn von 3 500 DM als Erfolgstantieme eine Nettogratifikation von 4 600 DM für seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der maßgebende Arbeitslohn ist wie folgt zu berechnen:
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn (12 x 3 500 DM) |
42 000 DM |
abzüglich steuerfreier Jahresbetrag |
720 DM |
maßgebender Jahresarbeitslohn |
41 280 DM |
Die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ist durch Abtasten der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Die Lohnsteuer ist wie folgt zu berechnen:
a) |
Feststellung |
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‐ |
des maßgebenden Jahresarbeitslohns ohne sonstigen Bezug |
41 280 DM |
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‐ |
des hinzuzurechnenden sonstigen Bezugs (Nettobetrag) |
4 600 DM |
b) |
Lohnabzugsbeträge |
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‐ |
Lohnsteuer aus maßgebendem Jahresarbeitslohn zuzüglich sonstigem Bezug (41 280 DM + 4 600 DM = 45 880 DM) |
2 588 DM |
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‐ |
Lohnsteuer aus maßgebendem Jahresarbeitslohn |
1 610 DM |
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‐ |
Lohnsteuer, die sich vor dem Abtasten der Jahreslohnsteuertabelle ergibt |
978 DM |
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‐ |
andere Lohnabzugsbeträge, die sich vor dem Abtasten der Jahreslohnsteuertabelle ergeben: |
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‐ |
Solidaritätszuschlag (5,5 v.H. von 978 DM =) |
53,79 DM |
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Kirchensteue... | |