Abgrenzung Sonntags-/Feiertagszuschlag - Nachtzuschlag
Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, dem 1. Mai um 22 Uhr und beendet sie am 2. Mai um 7 Uhr.
Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:
- 175 v. H. für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 v. H. für Nachtarbeit und 150 v. H. für Feiertagsarbeit),
- 190 v. H. für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 v. H. für Nachtarbeit und 150 v. H. für Feiertagsarbeit),
- 25 v. H. für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.
Abgrenzung Spätarbeitszuschlag - andere Lohnzuschläge
Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.
Aufteilung von Mischzuschlägen
→BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl 1991 II S. 8
Bereitschaftsdienste
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden (→BFH vom 24.11.1989 - BStBl 1990 II S. 315 betr. Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, daß die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären (→BFH vom 19.3.1997 - BStBl II S. 577).
Grundlohn
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich und einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch - soweit es den laufenden Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge angeht - auf
- einen Normallohn von 17,00 DM für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde,
- einen Schichtzuschlag von 0,50 DM je Arbeitsstunde,
- einen Zuschlag für Samstagsarbeit von 1,00 DM für jede Samstagsarbeitsstunde,
- einen Spätarbeitszuschlag von 1,70 DM für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr,
- einen Überstundenzuschlag von 5,00 DM je Überstunde,
- eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von 3,00 DM je Stunde,
- einen steuerpflichtigen, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuß von 6,00 DM je Arbeitstag
- eine vermögenswirksame Leistung von 78,00 DM monatlich,
- Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung von 100,00 DM monatlich.
Im Juni hat der Arbeitnehmer infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:
‐ | Regelmäßige Arbeitsstunden | 76 |
‐ | Überstunden insgesamt | 4 |
‐ | Samstagsstunden insgesamt | 12 |
‐ | Überstunden an Samstagen | 2 |
‐ | Spätarbeitsstunden insgesamt | 16 |
‐ | Überstunden mit Spätarbeit | 2 |
‐ | Stunden mit gefährlichen Arbeiten insgesamt | 5 |
‐ | Überstunden mit gefährlichen Arbeiten | 1 |
Hiernach betragen
a) | der Basisgrundlohn | |
17,00 DM Stundenlohn x 38 Stunden x 4,35 | 2 810,10 DM | |
0,50 DM Schichtzuschlag x 38 Stunden x 4,35 | 82,65 DM | |
Vermögenswirksame Leistungen | 78,00 DM | |
Beiträge zur Direktversicherung | 100,00 DM | |
insgesamt | 3 070,75 DM | |
b) | die Grundlohnzusätze | |
1,00 DM Samstagsarbeitszuschlag x 10 Stunden | 10,00 DM | |
1,70 DM Spätarbeitszuschlag x 14 Stunden | 23,80 DM | |
3,00 DM Gefahrenzulage x 4 Stunden | 12,00 DM | |
6,00 DM Fahrtkostenzuschuß x 10 Arbeitstage | 60,00 DM | |
insgesamt | 105,80 DM | |
c) | der Grundlohn des Lohnzahlungszeitraums insgesamt | 3 176,55 DM |
d) | der für die Begrenzung des steuerfreien Anteils | |
der begünstigten Lohnzuschläge maßgebende Grundlohn |
3 176,55 DM | = | 19,21 DM | |
38 Stunden x 4,35 |
Beispiel 2:
Bei einem Arbeitnehmer mit tarifvertraglich geregelter Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum, dessen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sowie nicht im voraus feststehende Bezüge sich nach den Verhältnissen des Vormonats bemessen, betragen für den Lohnzahlungszeitraum März
‐ | der Basisgrundlohn | 3 277,27 DM |
‐ | die Grundlohnzusätze | |
(bemessen nach den Verhältnissen im Monat Februar) | 280,72 DM | |
Im Februar betrug der Basisgrundlohn | 2 936,16 DM. |
Für die Ermittlung des steuerfreien Anteils der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die dem Arbeitnehmer auf Grund der im Februar geleisteten Arbeit für den Lohnzahlungszeitraum März zustehen, ist von einem Grundlohn auszugehen, der sich aus
‐ | dem Basisgrundlohn des Lohnzahlungszeitraums | |
Februar (R 30 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2) von | 2 936,16 DM | |
‐ | und den Grundlohnzusätzen des Lohnzahlungszeitraums | |
März (bemessen nach den Verhältnissen im Februar) | 280,72 DM | |
zusammensetzt. |
Der fü...
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