H 1 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
[Hier nicht aufgenommen.]
H 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer
→R 3 4 EStR
H3 (unbesetzt)
H 4 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( § 3 Nr. 2 EStG )
Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt
Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen von R 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (→BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 119 Abs. 4 zu beachten.
H 5 Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze ( § 3 Nr. 3 EStG )
Beispiele zu Kapitalabfindungen
- Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -,
- Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Betrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- Kapitalabfindungen nach den §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
- Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG,
- einmalige Unfallentschädigungen nach § 43 BeamtVG.
H 6 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes ( § 3 Nr. 4 EStG )
(unbesetzt)
H 7 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende ( § 3 Nr. 5 EStG )
(unbesetzt)
H 8 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen ( § 3 Nr. 6 EStG )
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (→ BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG
ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (→ BFH vom 16.1.1998 - BStBl II S. 303).
H 9 Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses ( § 3 Nr. 9 EStG )
Abfindung in Teilbeträgen
Nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden (→ BFH vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205).
Abgeltung vertraglicher Ansprüche
Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (→ BFH vom 17.5.1977 - BStBl II S. 735, vom 13.10.1978 - BStBl 1979 II S. 155 und vom 24.4.1991 - BStBl II S. 723). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für den Abgeltungszeitraum von der Arbeit freigestellt worden ist (→ BFH vom 27.4.1994 - BStBl II S. 653). Zahlungen, mit denen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden, sind hingegen in der Regel Abfindungen (→ BFH vom 13.10.1978 - a.a.O.).
Antrittsprämien des neuen Arbeitgebers
Zuwendungen, die bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses vom neuen Arbeitgeber erbracht werden, sind keine Abfindung (→ BFH vom 16.12.1992 - BStBl 1993 II S. 447).
Arbeitnehmer-Kommanditisten
Abfindungen, die an einen bei einer KG angestellten Kommanditisten aus Anlaß der Auflösung seines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und sind nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerbefreit (→ BFH vom 23.4.1996 - BStBl II S. 515).
Auflösungszeitpunkt des Dienstverhältnisses
Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen (→ BFH vom 13.10.1978 - BStBl 1979 II S. 155 und vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205).
Befristetes Dienstverhältnis
Wird bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eine Gratifikation oder eine besondere Zuwendung geleistet, so ist dies keine Abfindung (→ BFH vom 18.9.1991 - BStBl 1992 II S. 34 betreffend tarifliches Übergangsgeld).
Betriebsübergang nach§ 613 a BGB
Zuwendungen, die anläßlich eines Arbeitgeberwechsels im Rahmen eines (Teil-)Betriebsübergangs erbracht werden, sind keine Abfindung (→ BFH vom 16.7.1997 - BStBl II S. 666).
Neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber
Wird der Arbeitnehmer auf Grund eines nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrags bei demselben Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, so wird hierdurch die Steuerfreiheit einer Abfindung nicht beeinträchtigt (→ BFH vom 21.6.1990 - BStBl II S. 1021).
Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG
Zu den Voraussetzungen → BMF vom 18.12.1998 - BStBl I S. 1512.
Zur Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags → BFH vom 29.10.1998 (BStBl 1999 II S. 588).
Umsetzung im Konzern
Bei einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Umsetzung als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses oder als neues Dienstverhältnis zu beurteilen ist (→ BFH vom 21.6.1990 - BStBl II S. 1021).
Vorruhestandsleistungen
Zu den Abfindungen gehören auch Vorruhestandsleistungen (→ BFH vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205), insbesondere das Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz und Übergangsgelder, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden (→ BFH vom 18.9.1991 - BStBl 1992 II S. 34).
H 10 Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen ( § 3 Nr. 10 EStG )
Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatengesetzes
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (→ BFH vom 1.3.1974 - BStBl II S. 490).
Übergangsgeld an Wahlbeamte
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch das Übergangsgeld, das einem auf Zeit berufenen (Wahl-) Beamten wegen Ablaufs der Zeit, für die er berufen war, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt wird (→ BFH vom 2.8.1956 - BStBl III S. 292). Dies gilt auch dann, wenn das bei planmäßiger Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldete Ü...