Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (→H 14a) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (→BFH vom 3.12.1982 - BStBl 1983 II S. 219). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (→BFH vom 15.3.1968 - BStBl II S. 437, vom 1.4.1971 - BStBl II S. 519 und vom 27.2.1976 - BStBl II S. 418).
Beamte bei Postunternehmen
→§ 3 Nr. 35 EStG
Begriff der Aufwandsentschädigung
- Abgeltung für Werbungskosten / Betriebsausgaben →BFH vom 09.07.1992 - BStBl. 1993 II S. 50
- Zur Prüfung dieser Voraussetzung durch das Finanzamt →BFH vom 03.08.1962 - BStBl. III S. 425 und 09.06.1989 - BStBl. 1990 II S. 121 und 123
Fiskalische Verwaltung
Keine öffentlichen Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG leisten Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (→BFH vom 13.8.1971 - BStBl II S. 818, vom 9.5.1974 - BStBl II S. 631 und vom 31.1.1975 - BStBl II S. 563). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschließlich oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben
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in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder |
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in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht. |
Ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, beurteilt sich nach dem Körperschaftsteuerrecht (§ 4 KStG und Abschnitt 5 KStR). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb gewerblicher Art von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zu den Betrieben gewerblicher Art in diesem Sinne gehören insbesondere die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (→BFH vom 19.1.1990 - BStBl II S. 679), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen (→BFH vom 13.8.1971 - BStBl II S. 818).
Öffentliche Kassen
→H 14a
Steuerlicher Aufwand
Zur Voraussetzung der Abgeltung steuerlich zu berücksichtigender Werbungskosten / Betriebsausgaben
→BFH vom 3.8.1962 (BStBl. III S. 425), vom 9.6.1989 (BStBl. 1990 II S. 121 und 123) und vom 9.7.1992 (BStBl. 1993 II S. 50)
Unterschiedliche Monatsbeträge
Beispiel:
Für ehrenamtliche Tätigkeit werden nach der Satzung einer Gemeinde gezahlt
im April |
100 EUR, |
davon sind steuerfrei |
100 EUR, |
im Mai |
300 EUR, |
davon sind steuerfrei |
154 EUR, |
im Juni |
600 EUR, |
davon sind steuerfrei |
200 EUR, |
insgesamt |
1 000 EUR, |
davon sind steuerfrei |
454 EUR. |