Allgemeine Grundsätze
→ BMF-Schreiben vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994)
Behinderte
Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (→BFH vom 2. 4. 1976 - BStBl II S. 452).
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Dienstreise zu werten (→BFH vom 12. 10. 1990 - BStBl 1991 II S. 134).
Fahrgemeinschaften
→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994)
Fahrgemeinschaft bei Ehegatten
→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994)
Fahrtkosten
bei Antritt einer Dienstreise von der Arbeitsstätte
Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (→BFH vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 408 und vom 2. 2. 1994 - BStBl II S. 422).
bei Dienstreisen
→ H 38 (Dienstreise)
bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist der Pauschbetrag nur zur Hälfte anzusetzen (→BFH vom 26. 7. 1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder Arbeitsstätten beziehen (→BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296).
bei Einsatzwechseltätigkeit
→ R 38 Abs. 3; → H 38 (Einsatzwechseltätigkeit)
bei Fahrtätigkeit
→ R 38 Abs. 2
bei mehreren Arbeitsstätten
Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (→BFH vom 9. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 296).
→ R 37 Abs. 3 Satz 5
Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs
→ Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 11.12. 2001 (BStBl I S. 994)
Leerfahrten
Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die sogenannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (→BFH vom 7. 4. 1989 - BStBl II S. 925).
Mehrere Dienstverhältnisse
→ Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 11.12. 2001 (BStBl I S. 994)
Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag
→ Tz. 1.7 des BMF-Schreibens vom 11.12. 2001 (BStBl I S. 994)
Parkgebühren
→ Tz. 1.3 des BMF-Schreibens vom 11.12. 2001 (BStBl I S. 994)
Umwegfahrten
→Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
→Fahrgemeinschaften
→Unfallschäden
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall
- auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (→BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457 und vom 14. 7. 1978 - BStBl II S. 595),
- auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gaststätte in der Nähe der Einsatzstelle (→BFH vom 18. 12. 1981 - BStBl 1982 II S. 261 und vom 18. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 505),
- auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (→BFH vom 11. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 10),
- unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten (→BFH vom 26. 6. 1987 - BStBl II S. 818 und vom 11. 2. 1993 - BStBl II S. 518),
- auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft.
Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen,
- auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (→BFH vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 434),
- auf einer Probefahrt (→BFH vom 23. 6. 1978 - BStBl II S. 457),
- auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (→BFH vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 706),
- auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (→BFH vom 13. 3. 1996 - BStBl II S. 375).
Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.
Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen
- die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (→BFH vom 11. 7. 1986 - BStBl II S. 866).
- Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts e...